Die nationale Ausfuhrliste bildet die Anhang 1 zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und enthält genehmigungspflichtige Güter. Die AL gliedert sich in zwei Teile und einzelne Abschnitte.
- Teil I enthält
Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
Abschnitt B: Liste national erfasster Güter mit doppeltem Verwendungszweck - Teil II enthält Waren pflanzlichen Ursprungs.
Exporte in Drittländer bedürfen einer Genehmigung, in einigen Fällen auch die Verbringungen innerhalb der EU. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BAFA
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