Ein Auszug aus dem UZK-DA, Artikel 248 (2) zur "Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung" hilft weiter:
"Hat die Ausfuhrzollstelle nach einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Überlassung der Waren zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung oder zur Wiederausfuhr weder eine Nachricht über den Ausgang der Waren noch einen Nachweis dafür erhalten, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, kann diese Zollstelle die betreffende Anmeldung für ungültig erklären."
Solange die Ausfuhranmeldung noch nicht für ungültig erklärt wurde, behält das ABD seine Gültigkeit und die Ware kann noch das Zollgebiet verlassen.
Nach Ablauf von 90 Tagen wird für eine MRN ein automatisches Nachforschungsersuchen (Follow-Up-Verfahren) durch die Ausfuhrzollstelle eingeleitet. Spätestens nach 360 Tagen wird der Vorgang dann zollseitig für ungültig erklärt, wenn Sie die Ausfuhr nicht über Alternativnachweise nachweisen konnten.
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