Erweiterte Sorgfaltspflichten: EU geht gegen Entwaldung vor
Zukünftig sollen Unternehmen sicherstellen, dass bestimmte Produkte entlang ihrer Lieferkette nicht aus kürzlich entwaldeten Gebieten stammen – so steht es in der vom europäischen Parlament angenommenen Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Auf Unternehmen kommen nun weitere Sorgfaltspflichten zu.
Was wird geschützt?
Mit Sorgfaltspflichtenerklärungen müssen Unternehmen zukünftig bestätigen, dass bestimmte Produkte nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammen bzw. zu einer Schädigung von Wäldern geführt haben. Außerdem müssen sie nachweisen, dass diese Produkte den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen. Wie in Artikel 10 festgelegt, müssen dabei Menschenrechte und die Rechte der betroffenen indigenen Völker geachtet werden. Geoinformationsdaten sollen bei der Überprüfung der Richtigkeit der Erklärungen helfen.
Für diese Güter gelten die neuen Vorschriften
Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sind die betroffenen Rohstoffe. Im Anhang I werden die daraus gewonnenen relevanten Erzeugnisse definiert: Palmölderivate gehören ebenso dazu wie Produkte, die die betroffenen Rohstoffe enthalten wie Schokolade. Im Falle der Rinder zählen auch die Futtermittel bzw. Leder dazu. Außerdem wird regelmäßig überprüft, ob die Liste der Produkte ergänzt werden muss.
Das steckt in der Sorgfaltspflichtenerklärung
Die für relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse erforderliche Sorgfaltspflichtenerklärung enthält neben den Angaben zum Produkt (HS-Code, Freitext, Handelsbezeichnung und Angaben zu Eigenmasse sowie besonderer Maßeinheit) und Angaben zum Erzeugerland und Geolokalisierung von betroffenen Grundstücken auch die Erklärung, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Für Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko gilt ein vereinfachtes Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Das betrifft die Maßnahmen der Marktteilnehmer und Händler zur Risikobewertung und Risikominderung.
Alle Unterlagen, die mit der Sorgfaltspflicht zusammenhängen, müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Wie geht es weiter?
Der Text muss nun auch vom Rat förmlich gebilligt werden. Anschließend wird er im Amtsblatt der EU veröffentlicht, und 20 Tage später tritt er in Kraft. Danach bewertet die Europäische Kommission innerhalb von 18 Monaten Länder oder Regionen mit geringem, normalem oder hohem Risiko. Erst dann beginnt die Geltung der meisten Artikel, sodass Unternehmen in der EU genügend Zeit für die Vorbereitung zur Verfügung steht.
In Deutschland sorgt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Durchführung der Verordnung – die Kontrollen obliegen den Länderbehörden.
Sanktionen beim Verstoß gegen die Verordnung werden durch die einzelnen Mitgliedstaaten erlassen und sollen verhältnismäßig und abschreckend sein.
Weitere Informationen finden Sie auch in der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2023.
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