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Exportkontrolle: Wann wird eine Maschine zum Rüstungsgut – wie würden Sie entscheiden?

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Kommentare

2 Kommentare

  • Frank Küßner

    Nein, die Standardmaschine wird nicht zu einem Rüstungsgut, der Export in ein Waffenemargoland wäre aber in diesem Fall mit dieser Kenntnis verboten. 

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  • Ulrike Jasper

    Herr Küßner hat Recht: Die Standardmaschine wird nicht zu einem Rüstungsgut. Die Verwendung oder der Verwender haben keinen Einfluss auf die Güterklassifizierung. Die Maschine wäre nur dann ein Rüstungsgut, wenn sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder verändert worden wäre. Da es sich um eine Standardmaschine handelt, ist die Maschine ein ziviles Gut. 

     

    Ein Dual-Use-Gut wäre die Maschine dann, wenn sie sich unter Nennung ihrer technischen Parameter in Anhang I der EU-Dual-Use-VO finden würde. 

     

    Wenn eine nicht-gelistete Maschine allerdings in einem Waffenembargoland zur Rüstungsproduktion eingesetzt wird, ist der Export aufgrund Art. 4 der EU-Dual-Use-Verordnung („Catch-all-Regelungen“) verboten.

     

    Und noch ein Tipp für die Praxis: Exportkontrolle erfordert die Pflege der Stammdaten. Rüstungsmaterialien und Dual-Use-Güter sollten im Warenstamm korrekt identifiziert und hinterlegt werden. 

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