- Verfahrensbereich: Einfuhr
15.05.2020: Der Zoll informiert zu Sicherheitsleistungen bei Zollkontingenten
Mit den zollseitigen Wartungen vom 16. Mai 2020 entfällt die Notwendigkeit Sicherheitsleistungen bei unkritischen Zollkontingenten zu hinterlegen. Sollte zwischen der Anmeldung und der Überlassung das Zollkontingent allerdings kritisch werden, ist eine Überlassung ohne Sicherheit nicht möglich. Eine Alternative ist in diesen Fällen die Zahlungsart „Z“.
Ein Zollkontingent gilt als kritisch, sobald 90 % seiner Gesamtmenge ausgeschöpft sind. Weitere Kriterien, wann ein Zollkontingent als kritisch eingestuft wird, legt der UZK-IA Art. 53 fest.
Um bei kritischen Zollkontingenten eine beschleunigte Abfertigung zu erreichen, kann in der Zollanmeldung die Zahlungsart Z - Zahlungsaufschub und unverzügliche Mitteilung der Zollschuld anstatt einer Sicherheitsleistung gemäß Art. 244 UZK-IA genutzt werden. Dadurch wird die ggf. zu leistende Sicherheit in die eigentliche zu sichernde Einfuhrabgabe (bspw. Zoll oder Zusatzzoll) umgewandelt und deren Zahlung aufgeschoben.
Alternativ überwachen Sie den Status des beantragten Zollkontingents im EZT-Online oder nehmen ggf. zur Vermeidung von Verzögerungen Kontakt mir Ihrem Zollamt auf.
Die Zahlungsart „Z“ ist auch für folgende Fälle vorgesehen:
- Sicherheiten für Präferenzen
- Sicherheiten im Rahmen der Einfuhrregelungen für Obst und Gemüse
- Sicherheiten im Rahmen der zusätzlichen Einfuhrzölle für Geflügelfleisch und Eier sowie Eieralbumin, Zucker/Melasse sowie Milch und Milcherzeugnisse
- Sicherheiten für Einfuhrabgaben bei der Überführung von Rückwaren
- Sicherheiten bei begründeten Zweifeln am angemeldeten Zollwert u. a.
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