Bereits im Januar informierte die deutsche Zollverwaltung, dass nach Auslaufen der Übergangsbestimmungen ab 1. Januar 2023 die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung grundsätzlich elektronisch abzugeben sind.
- Zu diesem Thema veröffentlichte der Zoll am 30.11. einen aktualisierter Fachbeitrag: Zoll online – Fachmeldungen – Gestellung der Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Union
Was bedeutet das nun für Ihre Einfuhrabwicklung mit AEB-Software?
Aufgrund der Änderung ist die elektronische Gestellungsmitteilung (eGestellung) ab dem 1. Januar 2023 zusätzlich auch in den Fällen abzugeben, in denen die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung bisher nicht erforderlich war. Dies ist vor allem an der Deutsch-Schweizerischen Grenze der Fall. Daher gibt es nun folgende Möglichkeiten:
- Sie geben eine Zollanmeldung vor Gestellung (ZvG) ab, in dem Sie in Ihrer Zollanmeldung das Häkchen „vorzeitig“ setzen - sofern Sie zum Abgabezeitpunkt alle relevanten Daten vorliegen haben. Anschließend erhalten Sie eine Arbeitsnummer (ATA…), welche Sie innerhalb von 30 Tagen mit der CUSCON-Nachricht in eine gültige Registriernummer (z.B. ATC…) umwandeln können. Die CUSCON dient in diesem Fall als elektronische Gestellungsmitteilung.
- Vor Abgabe Ihrer Zollanmeldung erstellen Sie zusätzlich eine Summarische Anmeldung. Die daraus resultierende ATB schreiben Sie bei Abgabe der Zollanmeldung unter Angabe des Vorpapiers „ATNEU“ ab. Gemäß der deutschen Zollverwaltung ist es notwendig, dass in den SumA-spezifischen Stammdaten ein (virtueller) Verwahrungsort für die Grenzzollstelle hinterlegt wird, den Sie bei Abgabe der SumA im Feld „Verwahr.-Ort“ angeben müssen. Wollen bzw. müssen Sie diese Variante nutzen, setzen Sie sich mit Ihrem Hauptzollamt in Verbindung um den/die fiktiven Verwahrort(e) bewilligen zu lassen.
- Lesen Sie zu diesem Thema außerdem folgenden Beitrag in der AEB Community: Ab 2023: Präzisierung zur Gestellungsmitteilung bei der Einfuhr – AEB Community
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