- Verfahrensbereich: Ausfuhr
09.07.2020: Neue Fristen für das Nachforschungsverfahren des Zolls
Mit der ATLAS – Info 63/2020 setzt der Zoll neue Fristen für das Follow-Up-Verfahren in Kraft. Seit dem 27. April 2020 wurde dies zollseitig erst nach 300 Tagen eingeleitet. Für Vorgänge, die ab dem 10. Juli 2020 durch den Zoll überlassen werden, wird die zollseitige Follow-Up-Nachricht wieder nach 90 Tagen übermittelt.
Die zollseitige Frist ist mit der ATLAS – Info 0034/20 vom 27. April vorübergehend auf 300 Tage verlängert worden. Das betrifft weiterhin alle Vorgänge, die zwischen dem 24. April 2020 und dem 09. Juli 2020 durch den Zoll überlassen wurden.
Ab dem 10. Juli wird das Nachforschungsverfahren wieder nach 90 Tagen zollseitig gestartet, wenn zu einer Anmeldung kein Ausgangsvermerk eingegangen ist. Dies kann im Anschluss innerhalb von 45 Tagen durch das Unternehmen elektronisch beantwortet werden. Erfolgt keine Antwort so wird der Ausfuhrvorgang nach 360 Tagen für ungültig erklärt. Zwischen dem 135. Tag und dem 360. Tag kann der Alternativnachweis bei der Ausfuhrzollstelle vorgelegt werden und der Ausgang wird bestätigt.
Sollten Unternehmen das Nachforschungsersuchen initiativ einleiten ist dies weiterhin nach 70 Tagen möglich. Einzige Antwortmöglichkeit bleibt derzeit 3: Alternativnachweis liegt nicht vor.
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