- Verfahrensbereich: Einfuhr
10.06.2020: Anerkennung von Präferenznachweisen beim Handel mit Überseeischen Ländern und Gebieten
Anders als in der ATLAS – Info 3798/2019 mitgeteilt, werden eine EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung, die vor dem 01.01.20 ausgestellt und im Gültigkeitszeitraum vorgelegt wurden, nicht als Präferenznachweise anerkannt.
Die ATLAS – Info 3798/19 wird damit aufgehoben und durch die aktuelle 0044/2020 ersetzt. Es sind damit nur noch Nachweise gültig, die zum System des Registrierten Ausführers gehören.
Nutzen Sie daher folgende Unterlagencodierungen:
- C100: Nummer des registrierten Ausführers und
- U114: Von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung im Rahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses bei einem Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse von mehr als 10 000 EUR oder
- U113: Von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung im Rahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses bei einem Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse von nicht mehr als 10 000 EUR oder
- U115: Von einem nicht registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung im Rahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses bei einem Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse von nicht mehr als 10 000 EUR
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