- Verfahrensbereich: Einfuhr
01.09.2020: APS: Verpflichtung zur REX-Anmeldung und Verlängerung der Übergangszeiten
Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) führt in einer ATLAS – Info auf, welche Importe ab dem 1. Juli 2020 aus APS-Ländern bereits ausschließlich durch Anmelden eines Registrierten Ausführers präferenzrechtlich behandelt werden und welche sich noch in einer Übergangsphase befinden.
Möchten Sie für Länder, die dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) unterliegen, Warenimporte anmelden, beachten Sie länderabhängig die korrekten Nachweisarten. Für den Stichtag zum 1. Juli informiert die ATLAS – Info 0075/2020.
Seit dem 1. Juli 2020 wenden folgende Länder ausschließlich das REX-System an:
Burkina Faso (BF), Kambodscha (KH), Kap Verde (CV), Kirgistan (KG), Lesotho (LS), Mauretanien (MR), Mongolei (MN) und Usbekistan (UZ)
Für diese Länder ist ab diesem Zeitpunkt kein Form A mehr zulässig. Der TARIC wird durch die EU-Kommission rückwirkend zum 1. Juli 2020 angepasst.
Für folgende Länder hat die EU-Kommission die Übergangszeit bis zum 31.12.2020 verlängert:
Bangladesch (BD), Haiti (HT), Indonesien (ID), Madagaskar (MG), Philippinen (PH), Senegal (SN), Tadschikistan (TJ) und Vietnam (VN).
Bitte beachten Sie: Für Haiti und Tadschikistan sind zur Anwendung des REX-Systems im Übergangszeitraum ausschließlich folgende Präferenznachweise zulässig:
bis 6.000 Euro: Erklärung auf der Rechnung oder Ursprungszeugnis nach Formblatt A
über 6.000 Euro: ausschließlich Ursprungszeugnis nach Formblatt A
Eine aktuelle Aufstellung aller APS-Länder erhalten Sie auf der Website der Europäischen Kommission REX – Registered Exporter system.
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