- Verfahrensbereich: Einfuhr
30.12.2020: Anwendung von ermäßigten Abgabesätzen im Zuge des Brexits
Die Europäische Union hat am 24. Dezember 2020 mit dem Vereinigten Königreich (GB) ein Handels- und Kooperationsabkommen geschlossen. Dieses Abkommen wird vorläufig ab dem 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) angewendet. Ab diesem Zeitpunkt können die ermäßigten Abgabensätze von Wirtschaftsbeteiligten beantragt und angewendet werden, wenn folgende Angaben in der Einfuhrzollanmeldung vorhanden sind:
- Ursprungsland GB
- Beantragte Begünstigung 300 „Anwendung des betreffenden Präferenz-Zollsatzes ohne weitere Bedingungen oder Einschränkungen“
- Bereich der Unterlage (Position) 3 „Präferenznachweis“
- Art der Unterlage (Position):
U116 „Erklärung zum Ursprung (Artikel ORIG.19 des TCA EU-UK)“ oder
U117 „Gewissheit des Einführers (Artikel ORIG.21 des TCA EU-UK)“ oder
U118 „Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel O-RIG.19 des TCA EU-UK)“ - Nummer der Unterlage (Position)
- Datum der Unterlage (Position)
- Kennzeichen „Vorhanden“ Das Kennzeichen, dass die Unterlage vorhanden ist und vorgelegt werden kann, muss gesetzt sein.
Der Nachweis der Direktbeförderung entfällt (Unterlagencodierung 7HHF).
Des Weiteren sind im o.g. Abkommen beim Gewähren von ermäßigten Abgabensätzen im Post- und Reiseverkehr Vereinfachungen vorgesehen (4EEP).
Hinweis:
Die Präferenzgewährung ist erst möglich, wenn die entsprechenden TARIC-Maßnahmen (Maßnahmenart 142) von der EU-Kommission geliefert wurden. Das setzt jedoch eine Systemanpassung auf Seiten des Vereinigten Königreichs voraus, welche aufgrund technischer Probleme noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Sofern die für die vorstehend beschriebene Präferenzgewährung notwendigen TARIC-Daten nicht bis zum 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) im System vorhanden sind, kann keine Präferenz gewährt werden. Im Falle einer rückwirkenden Einspielung der TARIC-Maßnahmen werden die betroffenen Bescheide von Amtswegen angepasst, sofern sich eine Änderung in der Höhe des Abgabenbetrages ergibt.
MRA
Aufgrund des Handelsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird das EU-GB Mutual Recognition Agreement (MRA = Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Bewilligungen und -Sicherheitsstandards) ebenfalls ab dem 1. Januar 2021 angewendet. Es wird erwartet, dass die ersten MRA-Daten zu GB-Beteiligten ab dem 6. Januar 2021 von der EU an die Mitgliedstaaten übermittelt werden.
Die EU-MRA-Nummer kann in Zollanmeldungen in den Datenfeldern zu fachlichen Beteiligten angegeben werden, in denen die Angabe einer „von der EU anerkannten drittländischen Identifikationsnummer“ (TCUI-Nummer) zulässig ist.
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