Bezeichnet das Wirtschaftspartnerabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan, das am 1. Februar 2019 in Kraft trat (Agreement between the European Union and Japan for an Economic Partnership).
Die Ursprungsprotokolle in diesem gegenseitigen Präferenzabkommen unterscheiden sich gegenüber anderen Ursprungskriterien unter anderem darin, dass sich die Wertregeln nicht ausschließlich auf den Ab-Werk-Preis berufen. Das Ursprungskriterium, das zur Begründung der präferenziellen Ursprungseigenschaft herangezogen wurde, ist i.d.R. auf den Ursprungsnachweisen anzugeben.
Das Merkblatt der Generalzolldirektion EU - Japan - EPA geht näher auf die Besonderheiten eingegangen wird.
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