Der Zollwert einer Ware ist die zentrale Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Zollabgaben und, in Folge, der Einfuhrumsatzsteuer. Dabei wird überwiegend der Transaktionswert zu Grunde gelegt, der vom Kaufpreis der Ware ausgeht.
Die Zollwertermittlung wird in den Artikeln 70 bis 74 UZK geregelt.
Maßgeblich ist gemäß Art. 70 Abs. 1 UZK der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist. Art. 71 und 72 regeln bei der Transaktionswertmethode in den Zollwert einzubeziehende Hinzurechnungen und Abzüge bzw. nicht einbezogene Bestandteile.
In Art 74 Abs. 1 UZK werden nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung festgelegt: Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 70 bestimmt werden, so wird in mehreren Stufen der Transaktionswert gleicher bzw. ähnlicher Waren zu Rate gezogen, bis hin zur Betrachtung der Herstellungskosten zzgl. Gewinn und Hinzurechnungen bzw. Abzüge gemäß Art. 71. Als gleich bzw. ähnlich gelten dabei solche Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht gleich sind oder zumindest gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein. Etwaige geringfügige Unterschiede im Aussehen sind dabei unschädlich.
In Art. 74 Abs. 3 folgt eine Auffangregelung, wenn keine der vorgenannten Methoden angewandt werden kann.
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