Eine durch die Zollbehörden der EU erteilte verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) gibt rechtsverbindlich an, wie eine Ware in den Gemeinsamen Zolltarif der EU einzureihen ist.
Die vZTA bindet sowohl den Inhaber der Entscheidung als auch die Zollbehörden hinsichtlich der in der Entscheidung festgelegten zolltariflichen Einreihung der Waren. VZTA sind ab dem Tag zu dem die Entscheidung wirksam wird (ab dem ersten Gültigkeitstag) drei Jahre lang gültig.
Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine vZTA-Entscheidung fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung hat der Inhaber dies in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung anzugeben (Artikel 20 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).
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