Die besonderen Verfahren ermöglichen im Vergleich zur Überlassung von Nicht-Unionswaren zum zollrechtlich freien Verkehr einen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser Vorteil wird in Form einer vollständigen oder teilweisen Abgabenbefreiung für die in das Verfahren übergeführten Waren oder die im Verfahren hergestellten Erzeugnisse gewährt. Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
- Versand – umfasst den externen und den internen Versand (T1 und T2)
- Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen in Europa
- Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung
- Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung
Sicherheitsleistung
Für alle besonderen Zollverfahren gem. Art. 210 Unionszollkodex (UZK) ist eine Sicherheit in Höhe eines Referenzbetrags zu leisten. Diese Sicherheit wird in der Regel durch eine sogenannte Gesamtsicherheit erbracht, wobei diese Form der Sicherheit für mehrere Zollanmeldungen verwendet werden kann, aber zur Zeit noch nicht für verschiedene Arten von Zollverfahren (beispielsweise Zolllager und aktive Veredelung).
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