Der Zoll hat am 24. Januar 2026 das EMCS Release 2.7 in den Echtbetrieb überführt. Für Unternehmen, die EMCS Filing für den Versand oder Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nutzen, ändert sich zunächst nichts.
Die Übergangszeit zur Umstellung auf das neue Release 2.7 endet erst am 28. Juni 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die zollseitigen Nachrichten im Format des Vorgängerreleases 2.5 verarbeitet.
- Der Releasewechsel wird durch AEB voraussichtlich im zweiten Quartal 2026 durchgeführt, so dass Sie ab diesem Zeitpunkt die neuen Funktionen nutzen können. Abonnieren Sie bei Bedarf diesen Beitrag, um rechtzeitig Informationen zur Umstellung in EMCS Filing und ASSIST4 EMCS zu erhalten.
Zu den fachlichen Änderungen
Mit der EMCS-Info 02/26 vom 20. Januar 2026 hat die Zollverwaltung über die fachlichen Neuerungen des Release 2.7 informiert. Seit 23. Januar 2026 steht die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS in einer aktualisierten Version zur Verfügung.
In den Anwendungen von AEB werden daher folgende Änderungen umgesetzt:
EMCS-Beendigungen
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Empfänger in der Eingangsmeldung
In der Eingangsmeldung (C_DEL_DAT) wird die Angabe des Empfängers verpflichtend.
EMCS-Eröffnungen
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Nachricht „Meldung über zugelassene Ausfuhr“
Wird eine EMCS-Eröffnung mit dem Bestimmungsort Ausfuhr angemeldet, erhalten Sie mit der Nachricht „Meldung über zugelassene Ausfuhr“ (C_EXP_NOT) Informationen über die Annahme oder Überlassung der Ausfuhr sowie das Datum der Überlassung. -
Nachricht zur „Ungültigerklärung Ausfuhr“
Es wird die neue Nachricht „C_INV_DIS“ zur Ungültigkeitserklärung eingeführt. Mit dieser Nachricht wird der Versender über die Ungültigerklärung einer mit dem EMCS-Vorgang verbundenen Ausfuhranmeldung informiert. -
Angaben des Stammwürzegehalts
Das Feld „Stammwürzegehalt“ ist erforderlich und nur zulässig, wenn beim gewählten Verbrauchsteuer-Produktcode das Kennzeichen für Stammwürze gesetzt ist.
Ist dieses Kennzeichen gesetzt, müssen mit dem neuen Release die Felder zum Stammwürzegehalt (Grad Plato) und zum Alkoholgehalt (Volumenprozent) angegeben werden. -
Neuer Bestimmungsort „Verwender“
Die Codeliste für den Bestimmungsort wird um den Wert „20 – Verwender“ ergänzt.
Bitte beachten Sie, dass dieser Code vorbereitend für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichte Waren unter Steueraussetzung an Verwender sowie die nationale Beförderung von Kaffee und Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung eingeführt wird. Dieser darf derzeit nicht verwendet werden. Alle zugehörigen Verfahren müssen laut EMCS-Info 02/26 derzeit weiterhin im Papierverfahren gemeldet werden. -
Zulässige Beförderungsarten ohne Sicherheitsleistung
Wenn im Feld Sicherheit der Wert „5“ angegeben wird (Keine Sicherheit geleistet gem. Artikel 17 Absatz 5 der RL 2020/262), sind als Beförderungsarten nur die Codes „1“ für Seeverkehr oder „7“ für festinstallierte Transporteinrichtungen zulässig. -
Bescheinigung kleiner unabhängiger Erzeuger
Der bislang notwendige Workaround wurde in EMCS integriert. Derzeit müssen zertifizierte unabhängige Kleinunternehmer ihre Erklärung im Feld zur Ursprungsbezeichnung eintragen. Mit dem neuen Release wird das Datenfeld in EMCS hinzugefügt.
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