Diese Regelung gilt bei Nutzung von Präferenzen mit dem Verfahrenscode 22XX – das heißt ohne Erhebung von Zollabgaben. In der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 ist dieses Verfahren außerdem geregelt für bestimmte Kategorien von Textil- und Bekleidungserzeugnissen mit Ursprung in der EU. Für deren Herstellung in bestimmten Drittländern gelten mengenmäßige Beschränkungen oder besondere Überwachungsmaßnahmen. Sobald Ihre Ausfuhranmeldung angenommen wurde, gilt die wP als bewilligt. Es ist keine weitere Bewilligung notwendig.
Hierbei gilt Folgendes:
- Die Ausfuhr erfolgt mit der Ausfuhranmeldung.
- Proformarechnung ist erforderlich.
- Präferenznachweis EUR.1 (oder Ursprungserklärung auf Handelspapier bei Sendungen unter 6.000 Euro bzw. als "Ermächtigter Ausführer" ohne Wertbegrenzung).
- Bei der Wiedereinfuhr in die EU stellt der Veredelungsbetrieb die EUR.1 im Drittland aus.
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