Ab 2023: Präzisierung zur Gestellungsmitteilung bei der Einfuhr
Bereits im Januar hat die deutsche Zollverwaltung bezüglich des Vorgehens beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union darauf hingewiesen, dass nach Auslaufen der Übergangsbestimmungen ab 1. Januar 2023 die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung grundsätzlich elektronisch abzugeben sind. In ATLAS geschieht das mit dem Verfahrensbereich SumA.
In Bezug auf den grenzüberscheitenden Straßen- und Schienenverkehr mit der Schweiz schafft der Zoll nun die Möglichkeit, eine Zollanmeldung vor Gestellung abzugeben und die Gestellung mit der Nachricht CUSCON zu bestätigen, statt über den Verfahrensbereich SumA.
In der Fachmeldung vom 13. Oktober 2022 verweist der Zoll nun darauf, dass die Nutzung dieser Vereinfachung optional sei und man auch im Straßen- und Schienenverkehr mit der Schweiz für die Gestellungsmitteilung den Verfahrensbereich SumA nutzen könne, und schildert einen ATLAS-Workaround.
Am Ende der Fachmeldung werden Fälle aufgezählt, in denen keine elektronische Gestellungsmitteilung erforderlich sind: Die Waren befinden sich bereits in einem Versandverfahren und die Waren werden mündlich oder durch Reisende auf dem Einheitspapier angemeldet.
Hier finden Sie zum Nachlesen die Fachmeldung des Zolls vom 28. Januar 2022.
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