Der Zoll informiert zu Steueranmeldung und Beipackverboten bei Substituten für Tabakwaren
Am 1. Juli 2022 wurde der Steuergegenstand „Substitute für Tabakwaren“ eingeführt. Unter diese Bezeichnung fallen z.B. die in E-Zigaretten oder Wasserpfeifen verwendeten Substanzen.
Da es sich hierbei um sogenannte „nicht-harmonisierte“ Steuern handelt, sind bei der Beförderung unter Steueraussetzung folgende Besonderheiten zu beachten:
Die Vorschriften des Tabaksteuerrechtes hinsichtlich des Verpackungszwangs, des Beipack- und Kopplungsverbots sowie der Steuerzeichenverwendung treffen auch auf Substitute für Tabakwaren zu. Das bedeutet, dass auch Substitute für Tabakwaren nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen.
Auch dürfen diesen Kleinverkaufspackungen keine anderen Gegenstände beigepackt, zugegeben oder diese mit anderen Gegenständen gekoppelt werden.
Hinweise zur Anbringung der Steuerzeichen und der darauf anzubringenden Angaben finden Sie in der offiziellen Fachmeldung des Zolls.
Dort heißt es u.a. zur Steueranmeldung:
„Bei der Berechnung der Tabaksteuer für Substitute für Tabakwaren wird lediglich die Menge des Substituts in Milliliter mit dem aktuellen Steuersatz multipliziert.“
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