Einfuhren aus der Elfenbeinküste übergangsweise weiterhin mit EUR.1
Gemäß den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls mit Côte d’Ivoire hat eine von einem Registrierten Ausführer (REX) abgegebene Ursprungserklärung die EUR.1 zum 2. Dezember abgelöst. Dies betrifft auch die von einem Ermächtigten Ausführer abgegebene Ursprungserklärung für Sendungen aus Côte d’Ivoire; für Sendungen in umgekehrter Richtung wird das REX-System seit drei Jahren angewandt. Beträgt der Wert der präferenzberechtigten Waren bis zu 6.000 Euro, kann die Ursprungserklärung nach wie vor auch ohne Registrierung / Bewilligung abgegeben werden.
Diese Änderung war Gegenstand des letzten Abschnitts von ATLAS – Info 0380/22. In einer gestern veröffentlichten Fachmeldung: Warenverkehr mit Côte d’Ivoire räumt der Zoll eine Übergangsfrist bis 2. März 2023 ein, während der vor dem 2. Dezember 2022 ausgestellte EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen eines Ermächtigten Ausführers bei der Einfuhr auch nach dem 2. Dezember vorgelegt werden können. Jedoch muss zudem binnen dreier Monate eine von einem Registrierten Ausführer nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung vorgelegt werden. Die Details entnehmen Sie bitte der Fachmeldung.
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