Angabe aller Arten verbindlicher Auskünfte; leichtere Inanspruchnahme der Übergangsregeln
Die Angabe aller Arten verbindlicher Auskünfte in Zollanmeldungen sowie die leichtere Inanspruchnahme der Übergangsregeln (engl: transitional rules) beim Regionalen Übereinkommen sind die zwei wichtigsten Themen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 der Kommission vom 29. November 2022 zur Änderung des UZK-IA (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).
Alle Arten verbindlicher Auskünfte werden verpflichtend
Die in Artikel 20 UZK-IA festgehaltene Regelung, dass in Zollanmeldungen eine vorhandene verbindliche Zolltarifauskunft (mit ihrer Referenznummer) angegeben werden muss, wird auf alle Arten verbindlicher Auskünfte ausgedehnt. Diese Regelung gilt ab 20. Dezember 2022. Ob sich damit in der Praxis etwas ändert, sei mal dahingestellt, denn auch bisher regelt eine Fußnote zur Feldgruppe „Bewilligung“ im UZK-DA (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446), dass verbindliche Zolltarif- bzw. Ursprungsauskünfte mit ihrer Referenznummer anzugeben sind, und dass die EORI-Nummer des Inhabers der Entscheidung anzugeben ist. In ATLAS werden vZTA bzw. vUA mit ihren Referenznummern als Unterlagen mit den Codierungen C626 bzw. C627 angemeldet, und die zugehörigen EORI-Nummern mit Unterlagencodierung 9DFC bzw. 9DFD. Ab AES 3.0 ist für alle diese Angaben auf Positionsebene eine eigene Feldgruppe „Bewilligung“ vorgesehen. Mit der neuen Fassung von Artikel 20 ist man zudem für die Einführung verbindlicher Zollwertauskünfte gerüstet.
Mehr Durchlässigkeit zwischen traditionellen und alternativen Ursprungsregeln
Die weiteren Änderungen wurden in den Artikeln 61 und 62 UZK-IA und den zugehörigen Anhängen zu Lieferantenerklärungen vorgenommen. Insbesondere darf man nach Inkrafttreten am 20. Dezember 2022 Präferenznachweise (Ursprungserklärungen und EUR.1), die den Ursprung gemäß den Übergangsregeln bestätigen, auch auf Basis von Lieferantenerklärungen ausstellen, die die traditionellen Regeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln bestätigen. Lesen Sie dazu auch die Fachmeldung des Zolls vom 8. Dezember 2022: Präferenzen im Pan-Euro-Med-Raum.
Ausnahmen: Bestimmte Kapitel, bestimmte Kumulierung
Von dieser Regelung sind die meisten Waren der Kapitel 1-24 ausgenommen, weil dort die Übergangsregeln nicht auf jeden Fall leichter zu erfüllen sind als die des Regionalen Übereinkommens. Die Verordnung formuliert die Voraussetzungen so:
- a) in den Lieferantenerklärungen die Ursprungseigenschaft für Erzeugnisse der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens angegeben wird und
- b) keine Kumulierung mit Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens, die ausschließlich das PEM-Übereinkommen anwenden, erfolgt.
Und sonst
Daneben wird die bereits bekannte Anforderung kodifiziert, dass man bei Ländern, bei denen sowohl die Übergangsregeln als auch die traditionellen Regeln anwendbar sind, auf Lieferantenerklärungen darauf hinweisen soll, welche Regeln bestätigt werden (und dass keine Angabe als "traditionelle Regeln" = PEM-Übereinkommen zählt).
Eine dritte Änderung erlaubt es offiziell, auf Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft keine Angaben zum Ursprung von Vormaterialien mit Ursprung zu machen, wenn keine solchen eingesetzt wurden.
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Guten Morgen Herr Hartinger,
derzeit melde ich die vZTA noch auf Positionsebene mit C626, die EORI-Nr. mit 9DFC bzw. 9DFD gebe ich nicht an. Es ist doch korrekt, dass bisher nur die Angabe von C626, mit der Debti-Nr. auf Positionsebene ausreichend ist und erst mit ATLAS 3.0 die weiteren Angaben aufzuführen sind?
Für Ihre Rückmeldung im Voraus vielen Dank.
MfG
Tania Schwarz-Krüger
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Guten Morgen Frau Schwarz-Krüger,
ich habe mal im Help Center nach 9DFC gesucht und bin auf folgenden die Einfuhr betreffenden Beitrag gestoßen: https://service.aeb.com/hc/de/articles/360019548618-ATLAS-Info-0116-21-vZTA-oder-vUA-in-Importen-melden
Bzgl. Ausfuhr bin ich auf eine Diskussion gestoßen, derzufolge die Angabe erst mit AES 3.0 erforderlich wird; in der Codeliste I0136 der AES 2.4-Unterlagenarten kommt soweit ich das sehe 9DF nicht vor. Daher würde ich Ihrer Schilderung beipflichten.
Freundliche Grüße,
Thomas Hartinger
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Besten Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
MfG
Tania Schwarz-Krüger
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