Zuständige Ausfuhrzollstelle bei Nutzung von Speditionslagern
Mit einer Änderung der Dienstvorschrift zum Ausfuhrverfahren (A 0610) wurden die Möglichkeiten erweitert, Ausfuhren von Waren anzumelden, die bereits fertig verpackt in eine Lagerstätte, beispielsweise ein Speditionslager, verbracht werden. Insbesondere kann auch die für die Lagerstätte zuständige Zollstelle als Ausfuhrzollstelle genommen werden, wobei nur noch vorausgesetzt wird, dass sie eine Binnenzollstelle ist und dass ein durchgehender Beförderungsvertrag ab dieser Lagerstätte besteht.
Grundsätzlich ist eine Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben, in deren Bezirk der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Dabei zählen das Einladen in Container, Stapeln auf Paletten und Ähnliches nicht als Verladen. Immer wieder war es problematisch, wenn beispielsweise fertig in Kartons verpackte Waren in einem nicht zum Ausführer gehörenden Lager gesammelt wurden, bevor mit einem gemeinsamen Beförderungsmittel der Transport aus der EU begann.
Der Wortlaut des neu gefassten Absatz 203 der Dienstvorschrift A 0610:
Werden bereits fertig verpackte Waren (z.B. in Kartons) vor ihrer Ausfuhr zunächst in eine Lagerstätte verbracht, kann die Ausfuhranmeldung auch von der für diesen Ort zuständigen Binnenzollstelle angenommen werden, wenn die Waren dort auf einen LKW im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union oder zu einer Grenzzollstelle verladen werden.
Die Waren können
- in einer Sendung,
- in Teilsendungen oder
- in Sammelsendungen teilweise oder vollständig das Lager verlassen.
Durch die Anwendung der abweichenden Regelung darf weder das zweistufige Ausfuhrverfahren unterlaufen werden noch darf sie zu einem erhöhten Aufwand für die Grenzzollstellen führen. Aus diesem Grund greift diese Regelung nur in den Fällen, in denen sich das externe Lager im Bezirk einer Binnenzollstelle befindet. Schließlich darf die Durchführung von Kontrollmaßnahmen – einschließlich des Öffnens von (bereits fertig) verpackten Kartons - nicht beeinträchtigt sein.
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Hallo Herr Hartinger,
vielen Dank für den Hinweis. Das ist eine hilfreiche aber auch überfällige Vereinfachung, finde ich, die wir in einigen Fällen sicher nutzen werden. Dadurch löst sich manches Logistik- und Lagerproblem, beispielsweise bei Sammelsendungen oder im Anlagenbau. Und es verringert einige unnötige Transporte. Ich nehme an, dass es sich um eine rein nationale Vereinfachung handelt. Wissen Sie, wer diese Vereinfachung vorgeschlagen und durchgesetzt hat?
Viele Grüße
Jörg Stahl
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Hallo Herr Stahl,
es freut mich, dass diese Neuregelung für Sie hilfreich ist. Über ihre Entstehungsgeschichte ist mir leider nicht viel bekannt. Auch ich würde davon ausgehen, dass es sich um eine nationale Ausgestaltung handelt, was aber nicht ausschließt, dass andere Länder das ähnlich handhaben. Wenn Sie mit der österreichischen Arbeitsrichtlinie ZK-2630 vergleichen wollen, probieren Sie diesen Link: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=9d094533-54ca-49f0-9280-041203ebb647 , Nr. 3.2.
Freundliche Grüße,
Thomas Hartinger
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