Aktualisierungen: Ausfuhrliste, AGG Nr. 31 und Nr. 32
Die Ausfuhrliste wurde mit der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung am 24. Dezember 2022 aktualisiert. Zudem wurde am 14. Dezember die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge) bis zum 31. März 2024 und die AGG Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine) bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Hier wurde der Kreis der begünstigten Güter erweitert.
Aktualisierte Ausfuhrliste
In der Ausfuhrliste sind die nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter aufgeführt. Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste benennt die Güter (Waren, Software und Technologien), für die die Beschränkungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) gelten. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren pflanzlichen Ursprungs, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Die Änderungen an den Texten der Ausfuhrliste wurden bereits in den AEB-Anwendungen umgesetzt. Weitere Details zu diesem Protokollereignis erhalten Sie direkt im Compliance Monitor des Plug-ins for SAP® oder in Trade Compliance Management.
Einen unverbindlichen Änderungsüberblick zu den Änderungen im Teil I der Ausfuhrliste erhalten Sie auf der Website der BAFA.
Verlängerung und Änderung der AGG Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 wurde mit Bekanntmachung vom 14. Dezember 2022 bis zum 31. März 2024 verlängert. Das BAFA stellt in Anlehnung an die Änderungen des Artikels 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2022/1269 klar, dass der Anwendungsbereich dieser AGG auch die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie die Fortführung hierauf beruhender Verträge umfasst, die in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2014/24/EU sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallen. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Verlängerung und Änderung der AGG Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine
Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 wurde mit Bekanntmachung vom 14. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Wie in der ATLAS-Info 0391/22 aufgeführt, wird der Kreis der zugelassenen Güter erweitert um
- sondergeschützte geländegängige Fahrzeuge nebst Bestandteilen der Nummer 0006b des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste,
- Bildverstärker- und Infrarot- und Wärmebildausrüstung der Nummern 0015c und 0015d des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie um
- bestimmte militärische Bekleidung der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Daneben werden nicht nur Direktausfuhren in die Ukraine, sondern auch Verbringungen mit anschließendem Reexport der in dieser Allgemeinen Genehmigung genannten Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste begünstigt. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Hinweis: Die zugehörige Codeliste „Unterlagen“ (I0136) des Zolls wurde aktualisiert, sodass die Genehmigung mit der Codierung 3LLC/A32 wieder in ATLAS gemeldet werden kann.
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