EU-Dual-Use-Verordnung: aktualisierter Anhang I veröffentlicht
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 vom 21. Oktober 2022 wurde am 11. Januar 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt somit zum 12. Januar 2023 in Kraft. Damit wird die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 aufgeführte EU-Dual-Use-Güterliste aktualisiert. Die dort gelisteten Güter sind bei Ausfuhren aus der EU immer genehmigungspflichtig. Lesen Sie mehr über die vollzogenen Anpassungen im fachtechnischen Bereich.
Die Dual-Use-Güterliste ist unterteilt in Kategorien (0 bis 9). Folgen Sie zur Prüfung Ihrer Güter der Struktur, um zur korrekten Exportkontrollnummer zu gelangen. Im Folgenden listen wir Ihnen die maßgeblichen Änderungen je Kategorie auf.
Die konkreten Änderungen
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Kategorie 1 für besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung:
Bei den Schmiermitteln wurde die Unternummer 1C006b2 für bestimmte fluorierte flüssige Silikone gestrichen. -
Kategorie 2 für Werkstoffbearbeitung:
Bei den unter 2b006b und 2B206c gelisteten Längenmesssystemen wurde eine technische Anmerkung eingefügt, die den Begriff Auflösung definiert.
Unter 2D352 wurde der neue Listeneintrag Software für Nuklein Assembler/ -Synthesizer eingefügt, der sich auf Software im Zusammenhang mit 2B352i bezieht.
Bei der unter 2E003b2 gelisteten Technologie für Fertigungsverfahren wurde die Unternummer 2E003b2 gestrichen, die bestimmte technische Daten zu metallbearbeitenden Fertigungsverfahren beschrieb. -
Kategorie 3 zur allgemeinen Elektronik:
Bei den unter 3A001b11, 3A002d3 und 3A002d5 gelisteten Frequenz-Synthesizern und Signalgeneratoren wurden die Listeneinträge modifiziert, um technischen Entwicklungen bei Automotive-Radar zu begegnen.
Die Listeneinträge von 3C001, 3C005, 3C006 und 3E003h zu Hetero epitaxialen Werkstoffen, Hochwiderstandswerkstoffen und Technologie wurden angepasst, um Galliumoxid und Diamant als relevante Werkstoffe abzubilden.
Unter 3D006 Electronic CAD Software wurde ein neuer Listeneintrag für bestimmte ECAD-Software im Zusammenhang mit GAAFET-Strukturen eingefügt. -
Kategorie 4 zu Rechnern:
Die Parameter der unter 4A003b gelisteten Digitalrechner wurden bei der Spitzenleistung von 29 auf 70 gewichtete TeraFLOPS erhöht und so an den Stand der Technik angepasst. -
Kategorie 6 zu Sensoren und Lasern: Bei den unter 6A005d1b1 gelisteten Halbleiterlasern wurden die Parameter für die mittlere oder Dauerstrich-Ausgangsleistung von 15 auf 25 W erhöht.
Bei den unter 6A008 und 6A008l4 gelisteten Radarsystemen und -geräten wurde der Begriff „eingesetzt für” durch „entwickelt für” ersetzt. Dies betrifft Marine- oder Schiffsverkehrsdienst-Radar.
Bei der unter 6D003h gelisteten Software für Flugsicherungszwecke wurde der Begriff Anwendungsprogramme gestrichen. -
Kategorie 9 zu Luftfahrt, Raumfahrt und Antrieben:
Hier gab es Ergänzungen bei den suborbitalen Fahrzeugen im Zusammenhang mit Startplattforme (9A004g und 9A004).
Bei der unter 9B001c gelisteten Ausrüstung für additive Fertigung wurde die Unternummer so überarbeitet, dass der Fokus auf dem Umgang mit Superlegierungen liegt und nicht mehr auf bestimmten Triebwerksbauteilen.
Die Technologie für Gasturbinenbestandteile/ -systeme erhielt mit 9E003a2e eine neue Unternummer zu „pressure gain combustion”.
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Weitere Informationen finden Sie unter „Die Güterlisten im Detail” auf der BAFA-Website. Dort erhalten Sie auch einen unverbindlichen Änderungsüberblick.
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