Zollaussetzungen und Kontingente für 2023: Waren aus Belarus und Russland ausgenommen
Jährlich veröffentlicht der Rat der Europäischen Union die aktualisierten Verordnungen zu Zollaussetzungen und Zollkontingenten für gewerbliche und landwirtschaftliche Waren. Dabei werden Zollaussetzungen für bestimmte Waren ohne eine Mengenbeschränkung gewährt, durch Zollkontingente hingegen können Waren in bestimmten Mengen abgabenbegünstigt eingeführt werden. Wird diese überschritten, werden Einfuhrzölle erhoben. Seit 01. Januar 2023 gelten die Verordnungen – bis auf wenige Ausnahmen – nicht für Erzeugnisse mit Ursprung in Russland und Belarus.
Im Fokus: Zollaussetzungen
Grundsätzlich sind aus der Verordnung (EU) 2022/2583 vom 19. Dezember zu Zollaussetzungen Waren mit Ursprung in Belarus oder Russland seit 1. Januar 2023 ausgenommen.
Ausnahme: Zollaussetzungen gelten weiterhin für
- Waren mit Ursprung in Belarus mit dem TARIC-Code 2926 90 70 24
- Waren mit Ursprung in Russland mit den TARIC-Codes 7608 20 89 30 und 8401 30 00 20
Im Fokus: Zollkontingente
Zollkontingente, die durch Verordnung (EU) 2022/2563 vom 19. Dezember festgelegt werden, gelten ebenfalls seit 1. Januar 2023 nicht für Waren mit Ursprung in Belarus oder bis auf wenige Ausnahmen für Waren mit Ursprung in Russland.
Ausnahme: Folgende Kontingente gelten weiterhin für Waren mit Ursprung in Russland
- ex 2712 90 39, hier gilt das Kontingent 09.2600
- ex 2926 10 00, hier gilt das Kontingent 09.2742
- ex 3204 17 00, hier gilt das Kontingent 09.2698
- ex 7604 29 10, hier gilt das Kontingent 09.2835
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