Sanktionsdurchsetzungsgesetz II: UN-Liste ist unmittelbar anwendbar
Mit dem zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetz vom 28. Dezember 2022 sind Neuerungen in Kraft getreten. Ziel der Bundesregierung ist es, geltende Sanktionen zukünftig effektiver und schneller umzusetzen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt einen Einblick in die wichtigsten Änderungen. Unter anderem müssen Sanktionsmaßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN) unmittelbar angewendet werden.
>> BMF informiert: Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz im Überblick
Eine Neuerung durch das zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz ist die unmittelbare Anwendbarkeit der Consolidated United Nations Security Council Sanctions List (UN-Liste) im Bundesrecht. Dies findet sich im §5a zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes wieder „Vorläufige Beschränkungen zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“.
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Damit werden Listungen der Vereinigten Nationen (Bereitstellungsverbote) ohne Umweg, d.h. ohne vorherige Umsetzung durch nationales Gesetz, und ohne zeitliche Lücken in geltendes Recht überführt. Durch den Gesetzgeber ist hier eine Frist von fünf Tagen vorgesehen, denn Sanktionen der UN werden in diesem Zeitraum durch die Europäische Union immer umgesetzt und diese in der Consolidated Financial Sanctions (CFSP) List übernommen.
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