ATLAS Einfuhr: Bei Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten müssen ab 1. März 2023 Abschreibemengen angegeben werden
Zum 1. März 2023 werden die Unterlagencodierungen zu den Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumente diverser Couleur (GGED-*, Unterlagencodierungen C085, C640, C678 und N853) technisch von Bescheinigungsbereich 1 auf 2 umgestellt. Dadurch wird es erforderlich, in der Einfuhranmeldung bei diesen Unterlagenarten zusätzlich Abschreibemengen anzugeben.
Am 14. Dezember 2019 haben die Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumente (GGED) anders benannte Dokumente abgelöst. Sie müssen beim Import von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgelegt werden.
Anmeldung bei TRACES
Antragssteller und Importeure können ein gemeinsames Gesundheitseingangsdokument über TRACES erstellen. Eine Anleitung dazu finden Sie auf der Website zu TRACES des Julius-Kühn-Instituts oder beim Friedrich-Löffler-Institut.
Laut ATLAS-Info 0404/23 können ab dem 1. März Zollanmeldungen, bei denen die Abschreibemengen fehlen, nicht mehr angenommen werden, sie müssen ergänzt und neu eingereicht werden. Daher empfiehlt der Zoll, Zollanmeldungen mit GGED vor dem 1. März nur noch abzugeben, wenn mit einer Gestellung und Annahme vor dem 1. März zu rechnen ist.
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Mit ATLAS-Info 0412/23 präzisiert der Zoll, in welchem Format die Referenznummer des GGED anzugeben ist, und dass GGED mit denselben Unterlagencodes (statt 9ZZZ) auch im Versandverfahren angegeben werden können, sofern für NCTS ATLAS-Version 9.1 eingesetzt wird.
Zur Referenznummer: CHEDXX.DE.2023.0000000
Dabei ist XX je nach Art des GGED durch A, P, PP bzw. D zu ersetzen0 -
In ATLAS-Info 0430/23 lernen Sie, in welchen Mengeneinheiten (Nettogewicht in kg bzw. bei GGED-A Anzahl der Tiere) Sie die Abschreibemenge angeben und was zu tun ist, wenn die im GGED genannte Warennummer nicht mit der übereinstimmt, die Sie in Ihrer Zollanmeldung verwenden wollen.
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