Gewusst wie: Abgaben sparen bei Reparaturen und Retouren
Was tun, wenn ein Kunde aus einem Drittstaat eine Ware zur Reparatur zurücksendet? Oder eine Retoure einreicht? Wie gehen Sie vor, wenn Sie im Drittland reparieren lassen? Im Seminar am 16. Februar von 13:30 bis 17 Uhr zeigt Ihnen Johannes Lieb die Möglichkeiten bei der Nutzung von Besonderen Verfahren auf und geht auch auf die zollrechtliche Behandlung von Garantie ein. Bringen Sie einfach Ihre Praxisfälle mit.
>> Zur Anmeldung: Reparaturabwicklung mit dem Drittland am 16. Februar
Erhalten Sie eine Ware aus dem Drittland, können Sie diese zum freien Verkehr abfertigen – mit den dann eventuell anfallenden Zollabgaben und der Einfuhrumsatzsteuer. Bei der Abfertigung als Rückware entfallen diese Gebühren, doch ist dies nur mit einem Nämlichkeitsnachweis und innerhalb der Frist von drei Jahren möglich. Bei der Nutzung von Veredelungsverfahren steht die Ware unter zollamtlicher Überwachung und einige Auflagen sind einzuhalten.
Bei der Ausfuhr zur Reparatur in ein Drittland ist es ähnlich: Werden die Reparaturen als passive Veredelung gemeldet, fallen Abgaben nur auf die Reparaturkosten an. Reparaturen, die im Rahmen einer Garantie in einem Drittland ausgeführt werden, sind bei der Wiedereinfuhr sogar gänzlich abgabenfrei.
Sie wollen alle für Sie möglichen Vorteile nutzen? Im Seminar lernen Sie die Voraussetzungen für alle Verfahren kennen und üben eine lückenlose Nachweisführung sowie fristgerechte Meldungen in ATLAS.
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