EMCS 2.5: Start des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und neue Verfahrensanweisung
Ab heute ist das vereinfachte Begleitdokument in Papierform Geschichte – wie in der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates festgesetzt. Eine Übergangsphase dafür gibt es nicht (Big Bang Strategie). AEB hat mit der Umstellung auf EMCS 2.5 und Seminaren vorgesorgt.
„Das war das beste Seminar, das ich im letzten Jahrzehnt besucht habe“– ein solches Kompliment hört AEB-Dozent Matthias Wenning nicht alle Tage. Bezogen hat es sich auf das Seminar „EMCS 2.5 – verbrauchsteuerpflichtige Waren clever befördern“ am vergangenen Mittwoch. Dieses wird übrigens am 25. April von 13:30 bis 17 Uhr wiederholt werden. Interessiert?
>> Zur Anmeldung: EMCS 2.5 - verbrauchsteuerpflichtige Waren clever transportieren am 25. April
Zum Hintergrund: Mit dem heutigen Tag wurde das papierbasierte Verfahren mit vereinfachtem Begleitdokument (VBD) für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, bei denen die Verbrauchsteuer im Abgangsmitgliedstaat entrichtet wurde, vollständig abgelöst. Dies und weiteres ist in der neuen Verfahrensanweisung EMCS dokumentiert, die ebenfalls ab 13. Februar gültig ist. Alle Änderungen finden Sie in kursiver Schrift dargestellt.
Gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission wurden vier neue Rechtspersonen eingeführt:
- zertifizierter Versender
- zertifizierter Versender im Einzelfall
- zertifizierter Empfänger
- zertifizierter Empfänger im Einzelfall
Wer am neuen elektronischen Verfahren teilnehmen will, muss zunächst beim zuständigen Hauptzollamt die neuen Erlaubnisse und zugehörigen Verbrauchsteuernummern beantragen. Damit der Nachrichtenverkehr mit den EMCS-Anwendungen von AEB möglich ist, bietet der Support von AEB einen bereits vorausgefüllten IT-Dienstleisterantrag.
Weitere fachliche Informationen erhalten Sie im Help Center unter EMCS Filing: Umstellung auf das Release 2.5.
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Nachtrag: Big Bang nicht überall in Europa
Das vereinfachte Begleitdokument in Papierform (VBD) sollte europaweit zum 13. Februar abgeschafft werden – wie die in der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates festgesetzt. Eine Übergangsphase im deutschen EMCS-System gibt es daher nicht. Allerdings hat die Generalzolldirektion bereits informiert, dass im Warenverkehr mit den Niederlanden, Litauen, Griechenland und Nord-Irland besondere Regelungen gelten. Diese Mitgliedstaaten konnten die europäische Systemrichtlinie nicht rechtzeitig umsetzen und nutzen übergangsweise für den Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im steuerrechtlich freien Verkehr das Ausfallverfahren.0
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