Praxistipp für ICS2: Umgang mit der eigenen EORI-Nummer
Sie werden als Empfänger einer Sendung nach Ihrer EORI-Nummer für ICS2 gefragt. Sollen Sie diese herausgeben?
Die EORI-Nummer des Empfängers ist in Summarischen Eingangsanmeldungen gemäß Anhang B zum UZK-DA in der Regel anzugeben, sofern eine solche zugeteilt wurde. Durch die Inbetriebnahme von ICS2 Phase 2 im Bereich der Luftfracht ab 1. März 2023 wird diesem Aspekt vermehrt Aufmerksamkeit zuteil.
Zollseitig kann durch die Angabe der EORI-Nummer – bzw. der Drittlandskennnummer (TCUIN) bei Beteiligten, die in einem Land ansässig sind, mit dem ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der AEO-Programme geschlossen wurde – der AEO-Status der Beteiligten ermittelt und bei der Risikobewertung berücksichtigt werden.
Doch sollte jedes Unternehmen umsichtig mit den eigenen Daten umgehen und gerade die EORI-Nummer nicht leichtfertig weitergeben. Im Fall von Dienstleistern, die Ihre EORI verwenden sollen, vergeben Sie ausdrücklich eine Vertretungsvollmacht.
Praxistipp: Wird die eigene EORI-Nummer angefragt, können Sie diese beispielsweise mit einem Begleitschreiben weitergeben, in dem Sie festhalten, dass die EORI-Nummer nur als Empfängerangabe verwendet werden darf und damit keine Vollmacht zur Abgabe einer Zollanmeldung verbunden ist.
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