Genau hingeschaut: Zollwert und Incoterms
In jeder Einfuhranmeldung taucht die Frage auf: Welcher Wert ist Grundlage für die Abgabenermittlung. Diese und weitere Fragen sollen hier im Fachartikel und natürlich auch gerne in Online-Seminaren aufgegriffen werden.
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Grundsätzlich ist beim Zollwert vom sogenannten Transaktionswert auszugehen. Die Wertbestimmung wird dabei wesentlich von der Lieferbedingung, also dem vereinbarten Incoterm, beeinflusst. Genau hingeschaut – anhand von drei Beispielen aus der Praxis.
Der Incoterm wird bei der Wertbestimmung herangezogen und spielt daher bei der Zollanmeldung eine wichtige Rolle.
In Import Filing: ATLAS sieht die Abfrage so aus:
Nach dem eigentlichen Term (hier: DAP, Stuttgart) folgt dann noch die Angabe des Lieferbedingungsschlüssels (1 oder 3) der ausführt, an welchem Ort die Kosten auf den Käufer übergehen. Aus diesen Angaben ergibt sich, welcher Anteil der Transportkosten dem Rechnungspreis hinzugerechnet werden muss oder eben auch abgezogen werden kann.
Wichtig ist, dass im Rechnungspreis neben den Transportkosten auch noch andere Positionen auftreten können wie Provisionen, Verpackungen, Werkzeuge, Lizenzgebühren etc. Bei den Transportkosten lohnt ein geschärfter Blick: Werden sie im Positionspreis berücksichtigt? Daraus ergeben sich notwendige „Korrekturen“: Denn der Zollwert besteht aus dem Rechnungspreis, der um die Kosten korrigiert werden muss, die den Wert der Ware bis zum „Ort des Verbringens“, dies ist in der Regel die EU-Außengrenze, oder innerhalb des EU-Zollgebiets verändern. Es kann also Hinzurechnungen oder Abzüge geben.
Hinzurechnungen sind Kosten, die den Preis erhöhen, weil Frachtkosten vom Verkäufer zum „Ort des Verbringens“ die Warenkosten noch erhöhen. Abzüge hingegen vermindern den Rechnungswert, wenn sie innerhalb der EU, also nach dem Ort des Verbringens, angefallen sind, aber schon vom Rechnungspreis umfasst sind. Dies lässt sich an drei Beispielen verdeutlichen.
Beispiel: Lieferung ab Werk mit dem Term FCA Lieferantenadresse
Der Verkäufer stellt die Ware zum Preis von 100.000,00 Euro ab seinem Werk in Trenton, USA zur Verfügung. Die Abholung setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorlauf: LKW bis zum Hafen New York 1.000,00 Euro
- Hauptlauf: Schiff bis Hamburg 2.000,00 Euro
- Nachlauf: LKW bis Stuttgart 1.500,00 Euro
Wie ist hier der Transaktionswert (Zollwert) zu berechnen?
Grundlage ist der Rechnungswert. Der Ort des Kostenübergangs ist der benannte Ort, es handelt sich hier also um eine Abholung in Trenton. Alle weiteren Kosten bis zur EU-Außengrenze müssen noch hinzugerechnet werden, um so den Zoll bzw. Transaktionswert korrekt zu ermitteln:
- Warenwert + Vorlauffracht + Hauptlauffracht bis Grenze = Zollwert in Euro
- 100.000,00 Euro + 1.000,00 Euro + 2.000,00 Euro = 103.000,00 Euro
Der Nachlauf bleibt beim Zollwert unberücksichtigt, muss aber gegebenenfalls beim EUSt-Wert berücksichtigt werden.
Beispiel: Lieferung frei Grenze mit dem Term CFR Hamburger Hafen
Der Verkäufer liefert die Ware zum Preis von 105.000,00 Euro mit Incoterm CFR Hamburger Hafen zur Verfügung. Weitere Kosten:
- Nachlauf: LKW bis Stuttgart 1.500,00 Euro
Jetzt ist alles ganz einfach: Ort des Verbringens ist das Hamburger Hafengelände. Hier wird der Zollwert festgestellt. Die Transportkosten sind in den Warenpreis einkalkuliert. Der Nachlauf ist für den Zollwert irrelevant. Der Zollwert ist also gleich dem Rechnungspreis 105.000,00 Euro.
Beispiel: Lieferung frei Haus mit dem Term DAP Käuferadresse
Der Verkäufer liefert die Ware zum Preis von 108.000,00 Euro mit Incoterm DAP Stuttgart. Zusätzliche Kosten, außer für die Entladung: keine.
Frachtkosten vom Hamburger Hafen bis Stuttgart:
- 1. Alternative: unbekannt
- 2. Alternative: 1.600,00 Euro. Diese Kosten werden vom Verkäufer gezahlt.
Jetzt wird es in der Praxis oft schwierig – oder teuer, wenn Ihre Güter mit einem Zollsatz belastet sind.
Der Zollwert besteht in diesem Fall aus dem Rechnungspreis abzüglich den in der EU angefallenen Frachtkosten. Und die kennt der Käufer in dieser Konstellation oft nicht, so dass hier der höhere Rechnungspreis Grundlage für die Verzollung werden muss, da der Zollwert eben nicht geschätzt werden darf.
Also bleibt für die Variante 1 nur die Annahme, dass der Zollwert mit 108.000 € gleich dem Rechnungswert anzusetzen ist.
Bei Variante 2, wenn z.B. die Frachtkosten dem Verkäufer zur Kenntnis vorgelegt wurden, kann diese Rechnung abgezogen werden und es ergibt sich ein Zollwert von 108.000,00 Euro - 1.600,00 Euro = 106.400,00 Euro.
Tipp: Die Kenntnis der Incoterms ist also für Einkäufer genauso wichtig wie für Verkäufer.
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