Änderungen im Warenverkehr mit Ghana
Am 26. Januar 2023 hat die EU-Kommission eine Bekanntmachung zum Interims-Wirtschaftspartnerabkommen veröffentlicht, zu der der Zoll eine Fachmeldung herausgegeben hat. In einer weiteren Meldung weist der Zoll darauf hin, dass ab dem 20. August 2023 für Wareneinfuhren aus Ghana das System des Registrierten Ausführers den Ermächtigten Ausführer ersetzt.
In der Fachmeldung Warenverkehr mit Ghana gibt der Zoll die Informationen der EU-Kommission weiter. Diese hat in einer Bekanntmachung am 26. Januar 2023 unter anderem eine Liste von Vormaterialien veröffentlicht, die für eine Kumulierung nach Art. 6 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen EU und Ghana gelten kann.
In einer weiteren Fachmeldung veröffentlicht der Zoll den Wechsel zum registrierten Ausführer im Warenverkehr mit Ghana. Das Ursprungsprotokoll Nr. 1 ist seit 20. August 2020 in Kraft. Drei Jahre nach Inkrafttreten von Art. 17 Abs. 3 wird eine Präferenzgewährung nur noch auf Basis einer Ursprungserklärung möglich sein. Übersteigt der Wert der Sendung 6.000 Euro, kann eine Ursprungserklärung nach diesem Zeitpunkt nur noch von registrierten Ausführern ausgestellt werden.
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Mit einer Fachmeldung zum Warenverkehr mit Ghana machte der Zoll am 12. Juli 2023 auf die geänderten Voraussetzungen für eine präferenzrechtliche Einfuhr aus Ghana aufmerksam.
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In einer weiteren Fachmeldung zum Warenverkehr mit Ghana machte der Zoll am 12. Oktober darauf aufmerksam, dass Ausführer aus Ghana, die Ursprungserklärungen ausfertigen dürfen, eine Registrierungsnummer über das Integrierte Zollverwaltungssystem (ICUMS) der ghanaischen Steuerbehörde erhalten, um den im Interim-WPA vorgesehenen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen zu können.
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