Zugelassener Aussteller: Anträge über das EU-Trader-Portal
Ab 1. April 2023 können Sie Anträge auf Bewilligung zum zugelassenen Aussteller (ACP) nur noch über das EU-Trader-Portal einreichen. Bitte beachten Sie, dass ab diesem Zeitpunkt Anträge im Papierverfahren nicht mehr angenommen werden.
Mit der Bewilligung zum zugelassenen Aussteller können Sie den zollrechtlichen Status von Unionswaren nachweisen, ohne dass die Papiere zum Anbringen eines Sichtvermerks der zuständigen Zollstelle vorgelegt werden müssen.
Auch wenn die Bewilligung zum zugelassenen Aussteller nationale Gültigkeit entfaltet, wird im Vorgriff auf Einführung des EU-weiten Systems zum Nachweis des Unionscharakters (Proof of Union-Status) eine EU-Validierung notwendig. Daher wird auch hier eine zentrale Beantragung über das EU-Trader-Portal notwendig.
Das betrifft:
- T2L oder T2LF (voraussichtliche EU-weite Inbetriebnahme 01.03.2024)
- Warenmanifest (voraussichtliche EU-weite Inbetriebnahme 02.06.2025)
- Beförderungspapier oder einer Rechnung,
- Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
Weitere Informationen erhalten Sie in der Fachmeldung des Zolls zu Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers (ACP) sowie in der ATLAS – Info 0416/23.
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