Erleichterungen für Paletten, Container und Umschließungen
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/398 vom 14. Dezember 2022 zur Änderung des UZK-DA (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446) wurden unter anderem die Möglichkeiten erweitert, Paletten, Container und Umschließungen mündlich oder konkludent anzumelden. Die Änderungen traten am 14. März 2022 in Kraft.
Insbesondere der Import von zurückkommenden leeren Behältnissen bzw. Umschließungen wie beispielsweise Flaschen, Fässer, Mehrwegkisten, Transportboxen oder Transportgestellen aller Art wird dadurch deutlich erleichtert. Das betrifft auch Containerausrüstungen wie Daten-Logger oder GPS-Tracker. Damit setzt die EU weite Teile des DIHK-Ideenpapiers und des ICCs zur Förderung umweltfreundlicher Mehrwegsysteme um.
In seiner Fachmeldung vom 10. März 2022 führt der Zoll aus:
Paletten, Container, Beförderungsmittel sowie deren Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung gelten gemäß Art. 141 Buchstabe d) Ziffern iv) und v) UZK-DA durch das einfache Überschreiten der Unionsgrenze
- als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, wenn sie als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind bzw.
- als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet (Art. 138 Buchstabe c) i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchstabe a) UZK-DA).
Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und gefüllt oder leer zur Wiederausfuhr bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Identifikationszeichen einer unionsansässigen oder einer nichtunionsansässigen Person tragen, können sowohl mündlich als auch mittels einer anderen als Zollanmeldung geltenden Handlung (z.B. einfaches Überschreiten der Unionsgrenze)
- zur vorübergehenden Verwendung,
- zur Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr sowie
- als Rückware zum zollrechtlich freien Verkehr
unter Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen angemeldet werden (Art. 135 Abs. 2, Art. 137 Abs. 2, Art. 138 Buchstabe c) bzw. Art. 139 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchstabe j) UZK-DA).
Die Unterstreichungen kennzeichnen die wichtigen Neuerungen. Weitere Änderungen betreffen ICS 2 und verpflichten unter bestimmten Umständen im Drittland ansässige Postbetreiber, summarische Eingangsanmeldungen abzugeben, ermöglichen Multiple Filing auch im Eisenbahnverkehr und regeln, wer in diesem Fall zur Meldung der Teildaten der summarischen Eingangsanmeldung verpflichtet ist.
Außerdem wurde eine Möglichkeit eingeführt, Einfuhrabgaben in besonderen Fällen, in denen Waren unentgeltlich an Organisationen der Wohlfahrtspflege geliefert werden, zu erstatten.
>> Zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022
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