AES 3.0: Neuerungen im Nachforschungsverfahren
Neu ist beim Nachforschungsersuchen (Follow Up), dass nicht nur der Zoll dieses initiieren kann, sondern mit AES 3.0 auch die Wirtschaftsbeteiligten, wenn ein Alternativnachweis vorliegt. Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die Nachrichtenreihenfolge, wenn ein Alternativnachweis zunächst nicht vorliegt, die Möglichkeit, mehrere Alternativnachweise zu übermitteln und die Einführung einer neuen Nachricht.
Nachforschungsersuchen AES 3.0: Vom Zoll initiiert
Wie bisher kann das Nachforschungsverfahren vom Zoll mit der Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) 90 Tage nach der Überlassung initiiert werden. Wurde die Ware nicht ausgeführt, können Sie mit der Nachricht E_EXP_CAN einen „Antrag auf Ungültigkeit/Stornierung der Ausfuhr“ stellen. Im Nachforschungsverfahren können Sie außerdem mit der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) antworten. Folgende Optionen stehen Ihnen zukünftig zur Wahl:
2 - Ausgang verzögert
4 - Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor.
Die bisherigen Optionen 1 und 2 werden als 2 fortgeführt – es wird nicht mehr unterschieden, ob die Gestellung an der Ausgangszollstelle bereits erfolgt ist oder nicht.
Entfallen ist die bisherige Option „3 - Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor“.
Wurde zunächst „2 - Ausgang verzögert“ gemeldet, können Sie später eine weitere Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) schicken, diesmal mit „4 - Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“. Das ist ein anderer Ablauf als bisher bei AES 2.4, wo der Zoll eine zweite Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) schicken konnte (was mit AES 3.0 nicht mehr möglich ist), woraufhin erst eine neue Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) geschickt werden konnte.
Nachforschungsersuchen AES 3.0: Vom Unternehmen initiiert
Bereits mit ATLAS AES 2.4 konnten Unternehmen das Nachforschungsersuchen initiieren. Dabei mussten sie jedoch die Option „3 - Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor“ wählen. Mit der Umstellung auf ATLAS AES 3.0 wird dies gewissermaßen umgedreht und sie können das Nachforschungsersuchen einleiten, sofern sie die erfolgte Ausfuhr nachweisen können. Frühestens 70 Tage nach der Überlassung zur Ausfuhr dürfen Sie von sich aus die Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) mit „4 – Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ an den Zoll schicken.
Neue Angaben in der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT)
- Beförderer am Ausgang
- Geben Sie die Art des Ausgangs mit 4 - Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor - an, müssen Sie zudem einen oder mehrere Alternativnachweise angeben. Bei bestimmten Arten des Alternativnachweises, u.a. der Spediteursbescheinigung, wird die zusätzliche Angabe von (mindestens) einem Transportdokument erforderlich.
- Ansprechpartner des Anmelders
Neue Nachricht E_EXP_REJ (Rückweisung zur Ausfuhr)
Werden Alternativnachweise nicht fristgemäß vorgelegt oder werden sie vom Zoll nicht anerkannt, wird der Ausfuhrvorgang wie bisher manuell oder automatisch für ungültig erklärt. Mit AES 3.0 erhalten Sie dabei die Nachricht E_EXP_REJ (Rückweisung zur Ausfuhr) statt der Statusnachricht (E_EXT_STA).
Weiterführende Informationen entnehmen Sie
>> der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS, Kapitel 4.9.5 „Nachforschungsersuchen (Follow Up)/ Anerkennung von Alternativnachweisen“
>> dem Merkblatt für Teilnehmer, Kapitel 7.8.4.7 „Nachforschung über den Verbleib der Waren“
>> der ATLAS-Info 0362/22 mit einer Aufstellung der Änderungen
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