AES 3.0: Nachträge im Normalverfahren melden
In AES 3.0 können Sie im Normalverfahren die Verkehrszweige und die Identifizierungen der Verkehrsmittel wie gewohnt mit der Ausfuhranmeldung an den Zoll übermittelt werden. Es ist jedoch auch möglich, eine Ausfuhr zunächst ohne diese Angaben zu senden und diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzumelden. Lesen Sie im folgenden Artikel mehr darüber.
Abwicklung im Normalverfahren
Im Normalverfahren mit einer Gestellung am Amtsplatz oder außerhalb des Amtsplatzes liegen häufig ein bis zwei Tage zwischen der Anmeldung, die Sie als Teilnehmer an den Zoll senden und der Überlassung, die Ihnen die Zollstelle erteilt. Dies liegt an den größeren Zeiträumen, die für die die Gestellung notwendig sind. Melden Sie z. B. im Standardverfahren mit einem Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes an (Anmeldeart: 00000200), so liegt der Gestellungszeitraum häufig am nächsten Tag, manchmal am übernächsten Tag. Daher stehen ggf. die Angaben für die Verkehrszweige (Straße, See, Luft, …) und die zughörigen Registrierungen (Kennzeichen, LKW, Name Seeschiff, IATA-Flugnummer, …) . noch nicht bei der Erstellung der Ausfuhranmeldung fest.
Zwei Möglichkeiten der Abwicklung
1. Angaben liegen zum Zeitpunkt der Anmeldung vor:
Liegen die Angaben zum Verkehrszweig und der zugehörigen Registrierung zum Zeitpunkt der Anmeldung vor, können diese in der Ausfuhranmeldung (E_EXP_DAT) direkt an den Zoll gemeldet werden. Nach erfolgter Gestellung erhalten Sie wie gewohnt die Überlassung.
2. Angaben liegen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vor:
Liegen die Angaben zum Verkehrszweig und der zugehörigen Registrierung zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vor, so können Sie die Ausfuhranmeldung ohne diese Daten an den Zoll senden. Die Verkehrszweige und die zugehörige Registrierung müssen jedoch mit der neuen Nachrichtenform “Nachtrag zur Anmeldung” (E_EXP_AMD) nachgemeldet werden.
Bitte beachten Sie: Ohne Nachmeldung der Verkehrszweige und der zugehörigen Registrierungen wird Ihnen keine Überlassung vom Zoll übermittelt; selbst dann nicht, wenn die Überlassung technisch vom Zoll bereits erteilt wurde. Erst wenn Sie die Angaben zu den Verkehrszweigen und deren Registrierung an den Zoll übermittelt haben, kann Ihnen eine Überlassung inkl. ABD übermittelt werden.
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