CO2-Grenzausgleichssystem der EU tritt in Kraft
Am 16. Mai 2023 wurde die Verordnung zum CO2-Grenzausgleichssystem im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit ist klar, für welche Produkte Meldepflichten eingeführt werden und zukünftig Abgaben beim Import in die EU notwendig werden. Erste Meldepflichten müssen bereits ab Oktober 2023 umgesetzt werden.
Mit dem Auslaufen der bisher kostenlosen Zertifikate im EU-Emissionshandel (ETF) steigt der Preis für eine CO2-Freisetzung innerhalb der EU. Dies wird künftig durch den „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) ausgeglichen, indem Unternehmen für emissionsintensive Importe CO2 -Zertifikate erwerben müssen. So sollen Industriestandorte in den Mitgliedstaaten geschützt werden. Mit der Verordnung 2023/956 (EU) haben das Europäische Parlament und der Rat der EU nun den rechtlichen Rahmen dafür geschaffen.
Diese Warengruppen stehen im Fokus
Die Verordnung gilt für Waren, die im Anhang I gelistet werden. Das sind zunächst: Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff.
Diesen werden die emittierten Treibhausgase zugeordnet: Kohlendioxid, Distickstoffoxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC). Ausdrücklich wird im Artikel 30 darauf hingewiesen, dass ab 2026 der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf organische chemische Verbindungen und Polymere, auf bislang nicht-erfasste indirekte Emissionen bzw. Vorläuferstoffe der Waren aus Anhang I ausgedehnt werden kann.
Ausnahmen gelten für Länder, die dem EU-Emissionshandel angeschlossen sind. Das sind derzeit Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sowie folgende Gebiete: Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.
Regelungen in der Übergangszeit
Ab Oktober 2023 startet die Übergangszeit, in der betroffene Unternehmen bereits Berichtspflichten unterliegen. Der CBAM-Bericht ist vierteljährlich an die EU-Kommission zu übermitteln und enthält folgende Angaben:
- Gesamtmenge der Ware (t/MWh) aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen
- Berechnete CO2-Emissionen (sog. graue Emissionen und indirekte Emissionen)
- Ggf. entrichtete CO2-Abgaben im Ursprungsland
Sollten Waren aus dem Anhang I im Verfahren der aktiven Veredelung importiert werden, unterliegen diese ebenfalls der Berichtspflicht, auch wenn die Veredelungserzeugnisse dort nicht enthalten sind.
Die nächsten Schritte
Zukünftig sollen Importe von Waren, die unter die Verordnung fallen, nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern durchgeführt werden können. Zuverlässige Unternehmen dürfen ab Anfang 2025 einen Antrag auf Zulassung stellen. Sie erhalten dann eine eindeutige CBAM-Kontonummer und werden in einem europäischen Register eingetragen.
-
In seiner Fachmeldung vom 21. Juni 2023 weist der Zoll darauf hin, dass während des Übergangszeitraums (bis 31. Dezember 2025) in Einfuhrzollanmeldungen keine besonderen Angaben wegen CBAM gemacht werden müssen.
1
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
1 Kommentar