Seit 26. Mai in Kraft: Aktualisierung der Dual-Use-Güterliste
Der Anhang I der Dual-Use-Güterliste wird in der Regel einmal per annum in der Zeit des Jahreswechsels aktualisiert. Doch dieses Jahr hat die Europäische Kommission bereits im Februar ein zusätzliches Update angekündigt, um die Sanktionierung von vier auch synthetisch herstellbaren (Meeres-)giften umzusetzen. Die Änderungen traten nun zum 26. Mai in Kraft.
Wie bereits im Artikel beschrieben, wurde die Änderung durch das Veröffentlichen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/996 im EU-Amtsblatt vom 25. Mai am Folgetag wirksam. Diese Veröffentlichung wurde seit Ende April erwartet, zumal die vier neuen Einträge für Meeresgifte in der Kategorie 1 bereits im Frühjahr in die amerikanischen Commerce Control List (CCL) aufgenommen wurden.
Neben der Aufnahme von Brevetoxin, Gonyautoxin, Nodularin und Palytoxin innerhalb der human- und tierpathogenen Erreger sowie “Toxine” (1C351) wurden wenige Änderungen im Anhang I aufgenommen. Diese finden Sie zusammengefasst im unverbindlichen Änderungsüberblick des BAFA.
Tipps zur Güterklassifizierung
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie Dual-Use-Güter im Warenstamm haben, empfehlen wir Ihnen die Hilfestellung durch die SOLID-Prüfung Habe ich ein Dual-Use oder Rüstungsgut? Einfach kostenlos registrieren und prüfen. Oder Sie kommen zum Seminar mit Dr. Ulrike Jasper: Exportkontrolle Schwerpunkt Güterklassifizierung - praxisnah vermittelt. Sollten Sie ein hohes Aufkommen an Waren haben, die Sie in den Zolltarif einreihen und bezüglich der Güterlisten klassifizieren müssen, könnte sich auch die AEB Lösung Product Classification für Sie auszahlen.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare