Litauen informiert über verstärkte Grenzkontrollen
Seit dem 5. Juni geht die litauische Zollverwaltung verstärkt gegen Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus vor. Dabei werden vornehmlich Waren kontrolliert, die das Gebiet von Russland und Belarus durchfahren und ein weiteres Drittland zum Ziel haben. Um Zeitverzögerungen oder eine Zurückweisung an der Grenze zu vermeiden, sollten daher erforderliche Nachweise oder Unterlagen mitgeführt werden.
Laut Schreiben der litauischen Zollverwaltung, das durch das österreichische Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht wurde, helfen folgende Nachweise erhebliche Verzögerungen oder Zurückweisungen zu vermeiden:
- die Waren unterliegen nach ihrer Ausfuhr aus der Europäischen Union keinem Verkauf oder Eigentumswechsel. Der litauischen Zollbehörde sind die Kauf- und Verkaufsverträge, Rechnungen, Zahlungsdokumente und eine Erklärung vom Eigentümer der Waren vorzulegen, dass die Waren nicht an andere Personen verkauft werden;
- da die Durchfuhr durch die Russische Föderation und/oder Belarus nur eine Teilstrecke des vollständigen Transports darstellt, sind der Zollbehörde sämtliche Beförderungsdokumente, einschließlich die Zahlungsbelege für die Beförderung bis zur Endbestimmung im Drittland vorzulegen;
-
während der Warenbeförderung durch die Russische Föderation und/oder Belarus darf die Ware nicht weiterverkauft, verarbeitet, gelagert oder auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden. Um sicherzustellen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, prüft die litauische Zollbehörde, ob die Warenbeförderung so gewählt wurde, dass die Waren ohne Umladung mit demselben Transportmittel in das Bestimmungsland (Drittland) transportiert werden können;
-
die Güter müssen in den vorgelegten Dokumenten so beschrieben sein, dass eine eindeutige Klassifizierung und Identifizierung als NICHT der Dual Use Güterliste unterliegend, ermöglicht. Darüber hinaus ist nach dem Versand der Waren auf Verlangen der Zollbehörde eine Kopie der Einfuhrerklärung des Drittlandes vorzulegen;
- da der Exporteur/Verkäufer über Informationen über den Endverbraucher und die Endverwendung der Waren im jeweiligen Drittland verfügt, werden Informationen über die Registrierung des Warenempfängers im Drittland sowie eine Erklärung des Warenempfängers über die von ihm ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit und die beabsichtigte Endverwendung (End User Certificate „EUC“) der Waren angefordert. Ferner ist eine Erklärung abzugeben, dass die Waren nicht zur Verwendung in der Russischen Föderation und/oder Belarus bestimmt sind, beziehungsweise nicht weiterverkauft oder weitergegeben werden.
Prüfen Sie, abhängig von Ihrem vorliegenden Ausfuhrvorgang, welche Unterlagen oder Nachweise Sie der Lieferung beifügen sollten.
-
Hallo,
gibt es eine Vorlage für das EUC, für derartige Fälle? Danke
Elke Hochrein0 -
Guten Tag Frau Hochrein,
ja gibt es inklusive Ausfüllanleitung in Deutsch als auch Englisch.
Ich versuche mal einen Link dazu lassen:
Die Ausfüllanleitung:
Ansonsten bei der BAFA auf der Internetseite.
Einen schönen Tag wünsche ich.
1 -
Hallo Frau Schmidt,
bitte nicht wundern... ich habe in Ihrer Antwort die Verlinkungen zum BAFA angepasst, so dass Frau Hochrein diese auf einen Klick öffnen kann.
Viele Grüße
Kerstin Ullrich,
AEB Service & Support0
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
3 Kommentare