BAFA zeigt in einem Faktenpapier die Auswirkungen des LkSG auf Unternehmen in Partnerländern auf
Auf fünf Seiten fasst das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Auswirkungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) auf Unternehmen in Partnerländern zusammen. Die wichtigsten Regelungen werden in dem Papier aufgelistet, die Auswirkungen auf (ausländische) Lieferanten aufgeführt und wertvolle Links zu weiteren Informationen zur Verfügung gestellt.
Da das Gesetz die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in der gesamten Lieferkette einfordert, unterliegen nicht nur deutsche Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten (seit 01/2023) bzw. mit 1.000 Beschäftigten (ab 01/2024) unmittelbar den vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, sondern mittelbar auch ihre Zulieferer. Konsequenzen und Chancen werden daher im Papier aufgeführt. Das sind in Kürze:
- Ökologische und menschenrechtliche Standards bei der Auswahl der Zulieferer
- Vertragliche Zusicherungen über die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards (Vertragsklauseln)
- Kontrollmaßnahmen und Audits vor Ort
- Verpflichtende Einführung eines Beschwerde-Managements
Die damit einhergehende Sensibilisierung für diesen Themenkomplex soll sich aber auch positiv auf die Kundenbindung auswirken. Schulung und Dokumentation spielen dabei eine wichtige Rolle. Hilfe vor Ort bieten beispielsweise die deutschen Botschaften an. Beratung erhalten Unternehmen bei den deutschen Außenhandelskammern (AHKs), der deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ), der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Agentur für Wirtschaft & Entwicklung. In ihrem Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte ist auch der KMU-Kompass zu finden.
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Hallo Community,
ist dieses Gesetz so zu verstehen, dass es nur um Produkte geht, die man weiter verarbeitet und nicht welche, die ich als Fertigprodukt in einem Groß-Unternehmen nutze?
Also muss ich das z.B. als Siemens nicht für die Firmen/-Elektro-Fahrzeuge, wohl aber für die Leiterplatten berücksichtigen?Und wie sieht es dann z.B. mit Solaranlagen oder Batteriespeichern aus, die ein Groß-Unternehmen fertig kauft und nutzt, ohne sie zu vermarkten?
Über ein paar Stimmen aus der Praxis würde ich mich freuen.
Danke und viele Grüße
Annette0 -
Über Stimmen aus der Praxis würde sich auch AEB freuen.
Das BAFA beantwortet auf seiner Übersichtsseite zum LkSG (BAFA - Überblick) sehr viele Fragen. Ich möchte drei Antworten herausgreifen, um diese Frage hier nicht ganz ohne Antworten stehen zu lassen...
I.2. Was regelt das Gesetz?
Das Gesetz verpflichtet die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die Pflichten, die ein Unternehmen zu erfüllen hat, sind nach seinen Einflussmöglichkeiten abgestuft, konkret bezogen auf- einen eigenen Geschäftsbereich,
- das Handeln eines Vertragspartners und
- das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer.
II.1: Was genau bedeutet Lieferkette?
Die Lieferkette im Sinne des Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu der Lieferung an den Endkunden, und erfasst
- das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
- das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
- das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.
Dazu gehört auch die Inanspruchnahme von notwendigen Dienstleistungen, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren.
II.4: Die Lieferkette erfasst alle Handlungen, die „erforderlich“ zur Herstellung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen sind. Wie ist der Begriff „erforderlich“ in diesem Zusammenhang zu verstehen?
Der Begriff „erforderlich“ ist weit aufzufassen. Erfasst wird zum Beispiel auch der Bürobedarf eines Industrieunternehmens. Diese weite Definition ist zu unterscheiden von der Frage, welche Lieferketten und Risiken ein Unternehmen im Rahmen seines Risikomanagements zuerst angehen muss. Hier geht es darum, Risiken zu bewerten, zu priorisieren und ihnen angemessen zu begegnen. Ein wesentlicher Aspekt bei der Priorisierung ist dabei auch die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens (vgl. § 3 Abs. 2 LkSG). Nicht prioritäre Risiken können zurückgestellt werden.
Doch jetzt sind Sie an der Reihe - wie haben Sie das in Ihrem Unternehmen geregelt?
Beste Grüße
Ruth Setzler0
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