Als „draft“: Neuerungen beim VBD aus der Schweiz
Am 1. Juni 2023 hat der Schweizer Zoll das neue Warenverkehrssystem „Passar“ in Betrieb genommen. Seither können Unternehmen für die Eröffnung von Versandverfahren auf das mit NCTS Phase 5 kompatible Passar umstellen. In diesem Fall kann es zu Abweichungen beim Versandbegleitdokument (VBD) kommen.
Mit dem 1. Juni begann die stufenweise Umstellung von den bisherigen Zollsystemen auf Passar mit der Eröffnung des Versandverfahrens, was bis Ende April 2024 erledigt sein soll. Am 17. März 2024 kommen die Beendigung des Versandverfahrens (mit Umstellung an diesem Stichtag) und die Ausfuhr hinzu.
Ziel von Passar ist, die Zollabwicklung an der Grenze durch vorab zu übermittelnde Zollanmeldungsdaten zu beschleunigen – der LKW soll, sofern keine Kontrollen vorgenommen werden, nicht halten müssen. Entsprechend wird im „Normalverfahren“ der Zoll nicht mehr an der Grenze ein VBD ausdrucken und dem Fahrer mitgeben.
Jedoch erstellt Passar nach Übermittlung der Versandanmeldung und deren Annahme ein „draft“ Versandbegleitdokument. Dieses enthält die MRN und den Strichcode und kann vom Frachtführer ausgedruckt mitgeführt werden. Anders als ein bisheriges VBD weist das Dokument jedoch keine Angaben in den Feldern C (Abgangszollstelle) und D (Prüfung durch die Abgangszollstelle) auf. Die Schweiz hat die anderen am Versandverfahren teilnehmenden Länder gebeten, das „draft“ VBD anzuerkennen. Rechtlich ist mit NCTS Phase 5 ein VBD zwar möglich, aber nicht mehr zwingend notwendig.
Wird das Versandverfahren nicht im Normalverfahren sondern im vereinfachten Verfahren (Zugelassener Versender) eröffnet, gibt es keine Änderung beim Versandbegleitdokument zu bisher, d.h. Passar erstellt ein vollständiges VBD, das der Frachtführer ausgedruckt mitführen kann.
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