Regierungsentwurf für Exportkreditgarantien („Hermesdeckungen“)
Exportkreditgarantien des Bundes schützen deutsche Exporteure und deren Kreditinstitute vor Zahlungsausfällen beim Verkauf deutscher Güter. Dies macht häufig das Exportrisiko erst kalkulierbar und hält durch den Eintritt des Bundes als Garant die Finanzierungskonditionen im Rahmen. Nun gehen neue klimapolitische Sektorleitlinien des Bundes in die Konsultationsphase.
Grundlage: Der OECD-Konsensus
Grundlage dieser Förderung ist der sogenannte OECD-Konsensus, das „Arrangement on Officially Supported Export Credits“ (OECD-Konsensus (exportkreditgarantien.de)).
Das Übereinkommen ist ein „Gentlemen’s Agreement“ (so die OECD selbst in Arrangement and Sector Understandings - OECD) zwischen seinen Teilnehmern: Australien, Kanada, EU, Japan, Korea, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten. Es wurde 1978 ins Leben gerufen. Seitdem wurde es regelmäßig weiterentwickelt und aktualisiert, um den Bedürfnissen der Teilnehmer und den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Hier werden insbesondere die folgenden Bedingungen einheitlich für alle teilnehmenden Länder geregelt: Rückzahlungsbedingungen, Mindestprämiensatz, Mindestzinssätze.
Das soll einen „Subventionswettlauf“ der ECA (Export Credit Agencies) der teilnehmenden Staaten und so einen ungerechtfertigten Verdrängungswettbewerb verhindern.
Anhänge des Konsensus regeln sektorspezifische Besonderheiten
- Klima: Climate Change Sector Understanding - CCSU (Annex I)
- Kernkraft: Nuclear Sector Understanding – NSU (Annex II)
- Luftfahrt: Aircraft Sector Understanding – ASU (Annex III)
- Seefahrt: Ship Sector Understanding – SSU (Annex IV)
Sektorvereinbarung zum Klimawandel (CCSU)
Die Sektorvereinbarung zum Klimawandel im ersten Anhang wurde ursprünglich mit einem eingeschränkten Anwendungsbereich (Projekte für erneuerbare Energien und Wasser) vereinbart und als ständige Sektorvereinbarung in das Übereinkommen aufgenommen. Dieser Anhang enthält flexiblere Bedingungen für die Bereitstellung von öffentlich unterstützten Exportkrediten im Zusammenhang mit dem Klimawandel.
Im Juli 2023 wurde die Leitlinie im Rahmen der Reform des Modernisierungspakets des Übereinkommens dahingehend geändert, dass ein breiterer Anwendungsbereich von Klimaschutzsektoren aufgenommen und die Finanzierungsbedingungen flexibler gestaltet wurden: Die maximale Kreditlaufzeit wurde auf bis zu 22 Jahre erhöht und die Rückzahlungsmodalitäten wurden flexibler gestaltet.
Diese internationale Regelung muss nun in nationales Recht überführt werden. Im interministeriellen Ausschuss seien diese Entwürfe nun abgestimmt: Zu den Sektorleitlinien der Bundesregierung.
Diese Sektorleitlinien legen erstmals einen klimapolitischen Maßstab an und betreffen die Bereiche Energie, Transport und Industrie.
Ziel ist es, Innovationen und klimafreundliche Technologien und ihre Entwicklung zu unterstützen und den Export umweltfreundlicher Technologien ins Ausland zu fördern. Gleichzeitig soll die Finanzierung klimaschädlicher Aktivitäten auf Dauer unterbunden werden. Und dennoch soll die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands gestärkt werden. Darüber hinaus soll nicht nur die deutsche Außenwirtschaft davon profitieren, sondern auch die Transformation hin zur Klimaneutralität in den Importländern.
Hierfür gibt es nun drei Kategorien und zwar die „grüne Kategorie“ für Deckungserleichterungen, die „weiße Kategorie“ für Vorhaben ohne spezielle Klimamaßnahme und die „rote Kategorie“ bei Deckungsausschluss.
Beim Blick auf die Sektorleitlinien fällt auf, dass auch künftig nicht alle konventionellen Energieträger komplett aus der Förderung fallen. Hierfür bietet die weiße Kategorie für bestimmte konventionelle Vorhaben weiterhin die Fördermöglichkeiten, wie sie auch bisher Verwendung finden.
Energie
- Öl- und Kohleanlagen fallen, bis auf Notstromaggregate, praktisch komplett aus der Förderung.
- Im Bereich Gas gibt es bis 2025 großzügige Ausnahmen.
- Förderbar sind z. B. Windenergie, Geothermie, Wellenenergie, Gezeitenenergie, thermische Meeresenergie, Osmoseenergie, Photovoltaik, Solarthermie, Bioenergie, Wasserkraft, Grüner Wasserstoff, Fernwärme etc.
Die Kernenergie ist nicht als förderwürdig berücksichtigt.
Transport
Im Bereich Transport gibt es je nach Transportmodus und Grad der Umweltfreundlichkeit sowie der verwendbaren Kraftstoffe (z. B. bezüglich des „Sustainable Aviation Fuel – SAF“) wieder die unterschiedlichen Förderleitlinien von „Deckungserleichterung“ bis „Deckungsausschluss“ (Kategorien Grün – Weiß – Rot). Es werden in der Schifffahrt internationale Emissionsvorgaben umgesetzt. Hier, wie auch bei der zivilen Luftfahrt, wird insbesondere die Umrüstung auf klimaverträgliche Antriebsformen unterstützt.
Industrie
Die gleichen Kategorien für die unterschiedlichen Industriebereiche (Eisen/Stahl, Aluminium, Walzwerke, Ammoniak, Methanol, Chemikalien) finden sich im letzten und dritten Abschnitt.
Im Industriebereich findet soweit möglich eine Orientierung an der EU-Taxonomie – bzgl. positiver wie negativer Anreize – statt. Es sollen beispielsweise bei der Eisen- und Stahlherstellung keine Garantien mehr für Kokereien oder auch sonstige Anlagen zur Kohleverarbeitung für die Metallindustrie mehr übernommen werden.
Fazit und Quellen
Da es sich noch um die Entwurfsphase handelt, ist es im Interesse der einzelnen Industriebetriebe und Verbände, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen. Ein Fragebogen dazu soll vom BMWK online bereitgestellt werden.
Hilfreich sind folgende weiterführende Artikel:
- Klimapolitische Sektorleitlinien für Exportkreditgarantien – BMWK richtet Außenwirtschaftsförderung stärker am Klimaschutz aus (windmesse.de) und die
- Pressemitteilung des Ministeriums: BMWK - Klimapolitische Sektorleitlinien für Exportkreditgarantien – BMWK richtet Außenwirtschaftsförderung stärker am Klimaschutz aus
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