EU verschärft Handelsbeschränkungen für russischen Stahl
Mit dem 11. Sanktionslistenpaket hat die EU die Grundlage geschaffen, um Umgehungspraktiken für Handelsverbote mit Russland gezielter unterbinden zu können. Ab dem 30. September muss daher bei Importen von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus dem Anhang XVII ein Ursprungsnachweis geführt werden.
Am 30.09.2023 treten restriktive Maßnahmen für den Handel mit Eisen- und Stahlprodukte in Kraft, deren Ursprung in Russland liegt. Diese Verschärfung der Maßnahmen gegen Russland basiert auf der Änderung des Artikels 3(g) durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1214 des Rates. Beachten Sie dazu die Ausnahmeregelungen, die Stahlerzeugnisse der KN-Codes 720711, 72071210 und 722490 betreffen.
Weitere Details dazu sind Im PDF-Dokument der EU "FAQ on import, purchase and transfer of listed goods concerning sansctions" zu finden.
Die WKÖ weist in ihrem Artikel EU erweitert Importverbot für Eisen und Stahl aus Russland auf diese Maßnahmen hin und stellt fest, dass im Jahr 2022 insbesondere Serbien Eisen- und Stahlprodukte im Wert von 15 Millionen Dollar aus Russland importiert habe.
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Inzwischen hat der Zoll den Abschnitt "Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse" in den Länderembargoinformationen zu Russland aktualisiert.
Auch zeichnet sich ab, wie ab 30. September der Ursprungsnachweis für die bei der Herstellung im Drittland verwendeten Vormaterialien angemeldet werden sollte. Und zwar ändert die Unterlage Y824 zum Stichtag ihre Bezeichnung und Bedeutung auf "Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden". Diese Unterlagencodierung dürfte dann mit TARIC Maßnahmenart 763 (Einfuhrkontrolle) verbunden sein.
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Das diesbezügliche Vorgehen bei der Einfuhrabwicklung und die anzuwendenden Unterlagencodierungen beschreibt ATLAS-Info 0508/23. Zudem hat der Zoll das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung aktualisiert. Gemäß Änderungshistorie betrifft das lediglich die vorgenannte Umbenennung der Unterlage Y824 und die rückwirkende Beendigung der Codierung Y853 (In einem Drittland verarbeitete Eisen- und Stahlerzeugnisse, die keine Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland enthalten und in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind).
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Hallo Frau Graf,
eine Anmerkung: Im zweiten Absatz Ihres Beitrags steht der Begriff "Handelsverbot". Diese Formulierung ist nicht korrekt. Ein solches Verbot gibt es nicht. Der unionsinterne Handel mit legal eingeführten Anhang XVII-Produkten, bei denen Anhang XVII-Vorprodukte russischen Ursprungs verwendet wurden, ist weiterhin frei. Ebenso der unionsinterne Handel mit legal importierten Anhang XVII-Produkten russischen Ursprungs.
Viele Grüße
Jörg Stahl
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Hallo Herr Stahl,
herzlichen Dank für Ihr aufmerksames Lesen und Ihren Hinweis, ich habe die Formulierung angepasst.
Viele Grüße
Kerstin Graf
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