Aufgepasst bei Lieferungen von Ersatzteilen nach Russland
Umgehungsgeschäfte sind strafbar. Doch wann liegen diese vor? AEB blickt mit Ihnen heute auf Ersatzteillieferungen.
Jede Lieferung nach Russland muss einer Einzelprüfung gegen die Russland-Embargoverordnung 833/2014 unterzogen werden. Ist ein Ersatzteil dort nicht gelistet, wird aber für ein nach der aktuellen Fassung verbotenes Gut verwendet, so ist die Ersatzteillieferung ebenfalls untersagt.
Am praktischen Beispiel: Ersatzteile für erfasste Fahrzeuge
Gemäß des Luxusgüterembargos nach Art. 3h Abs. 2 VO (EU) 833/2014 ist der Export von Ersatzteilen und Zubehör mit einem Wert über 300 Euro (siehe Vorbemerkung zu Annex XVIII Ziffer 17) schnell umfassend verboten gewesen.
PKW und teilweise auch Ersatzteile sind inzwischen direkt über Annex XXIII erfasst, der sowohl mit dem 10. als auch dem 11. Sanktionspaket signifikant erweitert wurde. Hier gilt keine Wertgrenze.
Leicht übersehen wird dabei, dass wenn das Ersatzteil selbst nicht aber das Bestimmungsgut gelistet ist, eine Lieferung ebenfalls verboten ist.
Werden Ersatzteile dennoch geliefert – was dann?
Der Export von Ersatzteilen für sanktionierte Güter ist ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des Art. 12 der Russland-VO und strafbar.
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