Aktualisierung des EU-Leitfadens für die Ausfuhr und den Ausgang von Waren
Die EU-Kommission hat das Dokument Export and Exit out of the European Union Guidance aktualisiert. Neben redaktionellen Anpassungen in Bezug auf Schiffsbedarf und den Verweis auf die neue Verbrauchsteuer-Richtlinie wurden im Abschnitt zu den Förmlichkeiten bei der Ausgangszollstelle ergänzt, in welcher Form die MRN der Ausfuhranmeldung dort vorgelegt werden kann. Damit wird die Möglichkeit der Abwicklung ohne ABD in den Leitfaden aufgenommen.
In der Übersicht UCC – Guidance Documents der EU-Kommission finden Sie den Leitfaden im Abschnitt Export.
Ausführung der deutschen Zollverwaltung (gem. eVSF-N 24 2023 Nr. 103)
In Teil E Nr. 6 (Förmlichkeiten bei der Ausgangszollstelle) i) (Gestellung der Waren) wurde folgender Absatz ergänzt:
„Nach der Einführung des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) wird die MRN in Form eines 1D-Barcodes bei der Ausgangszollstelle vorgelegt. Die Zollverwaltungen akzeptieren diesen Barcode, wenn er in lesbarer Form, unabhängig von den Aufmachungsmitteln (z. B. Mobiltelefon, Tablet, Papierdokument usw.) zur Verfügung gestellt wird.“
Auf Abs. 319 S. 2 der DV A 06 10 wird hingewiesen (danach ist dem Wirtschaftsbeteiligten schon seit dem 01.05.2016 die Vorlage des ABD bei der Ausgangszollstelle freigestellt ).
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