Besondere Gebührenverordnung: Nullbescheid bleibt kostenfrei
Im September wurde die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht. Das Wichtigste in Kürze.
Die Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV) wurde mit Spannung erwartet und schließlich am 15. September 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit werden ab dem 1. Januar 2024 Gebühren im Rahmen der folgenden Gesetze und Verordnungen erhoben:
- Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG),
- Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und Umgangsverordnung,
- Außenwirtschaftsgesetz,
- Außenwirtschaftsverordnung,
- Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung),
- Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Anti-Folter-Verordnung).
Gebühren und Freigrenzen
Als Freigrenze wurde festgelegt, dass gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen unter 5.000 Euro nicht erhoben werden sollen. Dabei wird üblicherweise der Rechnungswert herangezogen.
In §2 BMWKBGebKAIV wird definiert, wie die Höhe der Gebühren zu ermitteln ist. Für Geschäfte mit einem Wert von über 100 Mio. Euro erhöht sich die Gebühr um 10.000 Euro.
Ein Blick auf die Anhänge mit den Gebühren
Mit einem Nullbescheid bescheinigt das BAFA die Genehmigungsfreiheit eines bestimmten Geschäftsvorgangs. Diese bleiben weiterhin gebührenfrei – ebenso wie die Dienstleistungen im Bereich des Außenwirtschaftsgesetzes. Aber im Bereich der Außenwirtschaftsverordnung, der EU-Dual-Use-VO und der EU-Anti-Folter-VO kommt es teilweise zu Gebührenerhebungen. Wird ein Bundesministerium hinzugezogen (Ressortbeteiligung), erhöhen sich die Gebühren. Auch Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG werden nun in der Regel mit Gebühren belegt. Lediglich bei regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten, Aufträgen von deutschen Behörden, Ausnahmegenehmigungen nach §12, Sicherstellung und Einziehung nach §13 und Überprüfung nach §14 KrWaffKontrG bleiben die Leistungen gebührenfrei. Drei verschiedene Gebühren im Rahmen der Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung hingegen wurden ebenfalls festgesetzt.
2023 noch gebührenfrei
Die Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt werden. Ist es Ihnen daher möglich, Leistungen noch vor dem 31. Dezember 2023 zu beantragen, bleiben diese gebührenfrei. Danach gilt die Verordnung ohne Übergangsfrist.
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