Schiffs- und Flugzeugbedarf oder Waren für Einrichtungen auf hoher See richtig anmelden
Wenn Sie Lieferungen an Schiffe, Flugzeuge, Einrichtungen auf hoher See oder Offshore-Windenergieanlagen anmelden, hilft bei vielen Fragen ein Merkblatt der Generalzolldirektion. Beachten Sie die Besonderheiten zu Empfänger, verbrauchsteuerpflichtiger Ware oder Sammelwarennummern. Änderungen bei der Anmeldung ergeben sich seit ATLAS AES 3.0 nach dem technischen Implementierungshandbuch des Zolls. Die AEB Community bietet Ihnen eine tabellarische Übersicht.
Besonderheiten gelten bei der Angabe im Feld Empfänger. Hier gibt das Merkblatt über die ausfuhrrechtlichen und außenhandelsrechtlichen Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sowie an Einrichtungen auf hoher See und Offshore-Windenergieanlagen folgende Angaben vor:
Im Datenelement 13 03 000 000 bzw. Feld 8 „Empfänger” ist bei der Lieferung von Schiffs- und Flugzeugbedarf der Name des Empfängers (Reeder, Kapitän, Luftfahrtgesellschaft etc.) nebst vollständiger Anschrift anzugeben. Im Falle der Lieferung von Waren an Einrichtungen auf hoher See ist der Betreiber der Einrichtung anzugeben.
- Praxistipp: Als Eintrag für den Empfänger kann angegeben werden: Kapitän MS „XYZ“, Reederei ABC, Ort c/o Agentur des Liegeplatzes – die Straße kann auch durch „z. Zt.“ ersetzt werden. Durch ATLAS AES 3.0 stehen im Empfängerfeld weniger Zeichen zur Verfügung. Bei Bedarf kürzen Sie z. B. um die Angabe der Reederei.
Bestimmungslandcode und Arten der Anmeldung in ATLAS AES 3.0
Beachten Sie, dass die im Merkblatt enthaltenen Tabellen noch den Stand für ATLAS AES 2.4 abbilden. Eine Anmeldung mit der Anmeldeart „EU“ ist mit Export Filing: ATLAS im Release 3.0 nicht mehr möglich. Das Merkblatt befindet sich derzeit noch in Überarbeitung.
Für Anmeldungen in ATLAS AES 3.0 können Sie sich bis zum Erscheinen des aktualisierten Merkblatts daher an den technischen Vorgaben des Zolls orientieren. Diese sind im Implementierungshandbuch zu ATLAS AES 3.0 enthalten. Danach lassen sich folgende Anmeldearten und Ländercodes in Ausfuhren verwenden:
Belieferung von Schiffen oder Flugzeugen
Bestimmen Sie den Standort / Liegeplatz und die Nationalität des Schiffes bzw. Flugzeugs für die Angabe des Ländercodes. Die Nationalität des Schiffs, bzw. Flugzeugs bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Eigentümer, nicht unter welcher Flagge das Schiff fährt. Für Schiffe nutzen Sie z.B. die Datenbank "Vessel".
Für die Belieferungen von Schiffen und Flugzeugen verwenden Sie in den Positionen immer das zusätzliche Verfahren F61.
Beachten Sie: Da Lieferungen an ein deutsches Schiff oder Flugzeug an einem deutschen Standort oder an ein deutsches Schiff auf hoher See nicht in die Außenhandelsstatistik fließen dürfen, muss mit ATLAS AES 3.0 im Feld zu den Zusätzlichen Informationen der Code X0004 (Keine Bedarfslieferung in einen anderen Mitgliedstaat) gesetzt werden.
Tipp: Um die steuerbefreiende Lieferung an Schiffe für Umsatzsteuerzwecke zu belegen, kann als Nachweis die formlose Bestätigung des Leistungsempfängers inklusive des Hinweises auf dem Handelsdokument „Steuerbefreiung Umsatz Seeschifffahrt gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 UStG“ genutzt werden.
Belieferung von Plattformen, Windenergieanlagen und Einrichtungen auf hoher See
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Mit der Art der Anmeldung „EX“ können Sie folgende Bestimmungsländer melden:
QU: Bezeichnet die Belieferung einer Plattform, einer Windenergieanlage oder einer Einrichtung auf hoher See innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone von Deutschland.
Ländercode des jeweiligen Drittlands: Belieferung einer Plattform, einer Windenergieanlage oder einer Einrichtung auf hoher See innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Drittlands.
QP: Bezeichnet die Belieferung einer Plattform, einer Windenergieanlage oder einer Einrichtung auf hoher See außerhalb jeglicher ausschließlichen Wirtschaftszone.
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Mit der Art der Anmeldung „CO” können Sie folgende Bestimmungsländer melden:
QV: Bezeichnet die Belieferung einer Plattform, einer Windenergieanlage oder einer Einrichtung auf hoher See innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Mitgliedstaates.
Für die Belieferungen von Plattformen und Einrichtungen auf hoher See verwenden Sie in den Positionen immer das zusätzliche Verfahren F61, bei Lieferungen an Windenergieanlagen das zusätzliche Verfahren 6F0.
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