Die Wa(h)re Kunst: Liefert Nikolaus deswegen zollfrei?
Am Nikolaustag hat sich die AEB Community bereits mit abenteuerlichen logistischen Kunststücken und rasant abgewickelten Höchstvolumen an Kleinsendungen beschäftigt. Doch vielleicht ist das Geheimnis des Nikolaus die Kunst selbst? Denn Kunstwerke genießen Zollfreiheit. Dafür blicken wir auf eine historische Zollbefreiung und überlegen mit Augenzwinkern, wie vielleicht auch Sie in den Genuss zollfreier Lieferungen kommen...
Wann sind Kunstwerke zollbefreit? Ein Blick ins Jahr 1926
Unschuldig, vielleicht wie eine Feder, erscheint die Skulptur Bird in Space, doch 1926 war sie Gegenstand einer hitzigen Kunst-Debatte und einer aufsehenerregenden Klage des Künstlers Constantin Brancusi gegen die Vereinigten Staaten. Der Auslöser? Zollgebühren! Denn als im Oktober 1926 Bird in Space zusammen mit weiteren Brâncuși-Skulpturen in Begleitung von Marcel Duchamps im Hafen von New York ankam, verhängten die Zollbeamten einen Zollsatz von 40 % des Verkaufspreises für hergestellte Metallgegenstände. Auf Druck von Presse und Künstlern gab der Zoll die Skulpturen auf Kaution frei, damit die geplanten Ausstellungen in New York und Chicago stattfinden konnten. Sie wurde vorläufig unter "Küchenutensilien und Krankenhausbedarf" eingereiht.
Prozess und Gerichtsentscheid
Nach den Ausstellungen bestätigte der Zollgutachter die Erstklassifizierung der Waren und erklärte, dass sie zollpflichtig seien. Daraufhin legte der Käufer Berufung gegen die Entscheidung des US-Zolls ein und es kam zum Prozess. Das Zollgesetz von 1922 legte nämlich fest, dass eine Skulptur als zollfrei gilt, wenn es sich um ein Originalkunstwerk ohne praktischen Zweck handelt, das von einem professionellen Bildhauer angefertigt wurde. Von niemanden angezweifelt wurde, dass die Skulptur ohne praktischen Wert war, doch ob sie als Kunst zu gelten hatte, war umstritten. Erst 1916 hatte ein amerikanisches Gericht festgestellt, dass Skulpturen nur dann Kunst seien, wenn sie geschnitzte oder gemeißelte Darstellungen von Naturobjekten in ihren wahren Proportionen seien. Bei abstrakter Kunst tut sich hier nun ein Problem auf. Brancusi verteidigte sich daher mit dem Entstehungsprozess und den unzähligen Stunden, die in verschiedenen Arbeitsprozessen hineingeflossen sind, um das Unikat zu erstellen.
Im November 1928 entschied das Gericht dann zugunsten des Künstlers. Erstmalig wurde damit abstrakte Kunst als Kunst angesehen. Aber ist das Gericht zuständig, die Ästhetik von Kunstwerken zu beurteilen? Richter Waite jedenfalls kam zu dem Schluss, dass die Skulptur „schön“, „symmetrisch“ und „ornamental“ ist und daher als Kunst betrachtet werden sollte.
Mutmaßung: Der Nikolaus importiert Kunst – können Sie das auch?
Wir wissen es wirklich nicht, spielen aber mit dem Gedanken, dass der Nikolaus seine Schokoladenabbilder und Geschenke möglicherweise als Kunst deklariert und daher bislang keine Zollgebühren zahlen musste.
Vielleicht auch ein Weg für Sie? Haben Sie sich das auch schon ausgemalt? Denn manchmal ist abstrakte Kunst von spezialisierten Handelswaren kaum zu unterscheiden. Schön, symmetrisch und ornamental sind auch andere Gegenstände. Daher unsere Fragen an Sie: Bei welchen Ihrer Waren hätten Sie Chancen, eine Zollbefreiung als Kunst geltend zu machen? Mit welcher Begründung würden Sie vorgehen? Wir freuen uns auf jeden Kommentar und wenn machbar auch Bilder Ihrer „Kunstwerke”. Und wir wünschen allen kleinen und großen Menschen einen wunderschönen Nikolaustag. Egal ob sie an Zollbefreiungen glauben oder nicht.
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