Ausfuhr von Maschinenanlagen in Teilsendungen
Die Nachrichten zur elektronischen Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (E-VSF N) beinhalten unter Nr. 127 eine Klarstellung zur Ausfuhr von Maschinen in Teilsendungen. Das Wichtigste in Kürze: Bei der Ausfuhr von Maschinen in Teilsendungen reicht es aus, wenn Sie die Information darüber in der Warenbeschreibung aufnehmen und eine Liste aller Teile der Sendung mit Bezug auf ein Gesamtverzeichnis bereithalten.
Zum vollständigen Text aus den E-VSF-Nachrichten 29 2023:
Für die Ausfuhr ist keine Erlaubnis erforderlich. Eine Kenntlichmachung durch eine Ergänzung der Warenbezeichnung in der elektronischen Ausfuhranmeldung (Datenelement 18 05 000 000) ist ausreichend (z. B. "Lfd. Nr. 1 einer Teilsendung im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI"). Der Anmelder muss im Besitz eines Verzeichnisses der zur Teilsendung gehörenden Teile mit Hinweis auf das Gesamtverzeichnis sein und dieses Verzeichnis für die Zollbehörden bereithalten.
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