Neuer Anhang I: EU-Dual-Use Verordnung in Kraft getreten
Güter, die sowohl zu zivilen Zwecken als auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können, listet die EU in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung. Am 15. Dezember 2023 wurden die Änderungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht und sind am Folgetag in Kraft getreten.
Fällt Ihr Gut unter den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821, benötigen Sie vor dem Export eine Ausfuhrgenehmigung.
>> Zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/2616 der Kommission
Laut Pressemitteilung der EU betreffen die Änderungen vor allem die Steuerungsparameter von Fertigungsanlagen sowie von Hochleistungsrechnern und Lasern; Antriebsmotoren für Tauchfahrzeuge und Technologien für die Entwicklung von Gasturbinentriebwerken für Flugzeuge wurden hinzugefügt. Weitere Änderungen betreffen technische Definitionen, Anmerkungen und Beschreibungen sowie redaktionelle Änderungen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im September 2023 eine unverbindliche Übersicht aller Änderungen veröffentlicht.
Beachten Sie, dass das Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA derzeit noch den Stand vom 9. Juni 2023 abbildet und die Neuerungen derzeit keine Berücksichtigung finden. Grundsätzlich bietet dieses Hilfsmittel Ihnen nur rechtlich unverbindliche Anhaltpunkte, die Sie bei der Ermittlung der richtigen Exportkontrollnummer unterstützen.
Im AEB-Datenservice für die Exportkontroll-Lösungen werden die Änderungen nach ihrem Inkrafttreten automatisch berücksichtigt.
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