Erleichterungen für humanitäre Maßnahmen: Die EU führt weitere Ausnahmen von Sanktionen ein
Um Hilfeleistungen zu erleichtern, hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, Ausnahmen für humanitäre Zwecke bei Sanktionsregelungen einzuführen. Damit folgt die EU einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit der Resolution 2664 (2022) eine dauerhafte Ausnahme für humanitäre Zwecke in Bezug auf Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten eingeführt. Auf EU-Ebene wurde diese im März 2023 bereits für 14 Sanktionsregelungen übernommen. Am 27. November 2023 wurden mit der Verordnung (EU) 2023/2694 die Ausnahmen in zehn weiteren EU-Regelungen ergänzt.
Bei den Sanktionsmaßnahmen, die geändert wurden, handelt es sich um die Regelungen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina, Burundi, Guinea, Libanon, Myanmar, Nicaragua, Simbabwe, Tunesien und Venezuela. Zudem wurde die Verordnung (EU) 2019/796 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe ergänzt.
Damit wird klar signalisiert: EU-Sanktionen sollen der Leistung humanitärer Hilfe nicht im Weg stehen.
Dadurch können bestimmte Organisationen und Agenturen ohne vorherige Genehmigung Transaktionen mit gelisteten Personen und Einrichtungen tätigen, wenn der Zweck darin besteht, humanitäre Hilfe bereitzustellen.
Diese Ausnahmen werden zukünftig vom Rat der EU regelmäßig überprüft, um ihre Angemessenheit zu bewerten und sie, wenn nötig in Zukunft anzupassen.
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